Am 28. Februar hielt Generalanwalt Szpunar vor dem EuGH in seinen Schlussanträgen ein letztes Mal fest, dass er wie die EU-Kommission die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI für nicht vereinbar mit EU-Recht hält. Sie würden verhindern, dass sich ausländische Architekten in gleichem Maße wie inländische in Deutschland niederlassen könnten.
Die deutschen Planerorganisationen, Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer und der Honorarausschuss der Kammern AHO, hatten gemeinsam mit der Bundesregierung im Vorfeld umfassend versucht, diese These zu widerlegen. Selbst die Interessenverbände der Bauherren – also der Verbraucher und damit derer, die das Urteil schützen soll – hatten klargemacht, dass über ein gesellschaftlich so hohes Gut wie die Baukultur nicht in einem (möglicherweise ruinösen) Preis-, sondern vielmehr im Qualitätswettbewerb entschieden werden müsse, wie die BAK in ihrer Pressemitteilung schreibt. Auch europäische Kollegen hätten klargestellt, dass verlässliche Honorierungen eher ein Grund seien, sich für das Arbeiten in Deutschland zu entscheiden, und kein Hindernis.
Das Urteil des EuGH wird für das zweite oder dritte Quartal dieses Jahres erwartet. Nun gilt es einerseits, darauf zu hoffen, dass die europäischen Richter, anders als in den meisten Fällen, den Anträgen des Generalanwalts folgen, und sich andererseits auf den ungünstigeren Fall vorzubereiten, um dann die HOAI entsprechend anzupassen. Denn die Europäische Kommission habe nicht die HOAI als solche infrage gestellt, betont die BAK, sondern nur die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze. Das Wesentliche sei es nun, gemeinsam mit dem Gesetzgeber Planern, Ausführenden und Bauherren für die Zukunft eine verlässliche und handhabbare Lösung an die Hand zu geben. Für den Moment, stellt die BAK klar, gelten laufende Verträge ebenso wie die Sätze der HOAI weiterhin. ~dr