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Basar für Planungsleistungen?

Diskurs
Basar für Planungsleistungen?

Basar für Planungsleistungen?
Die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure verstößt aus Sicht der EU-Kommission gegen geltendes europäisches Recht. Am 18. Juni wurde ein Vertragsverletzungsverfahren bekanntgegeben. Mit einem

~Tillman Prinz

solchen Verfahren wird eine Klage der Europäischen Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof gegen einen Mitgliedsstaat vorbereitet, wenn dieser angeblich gegen seine Verpflichtungen aus den europäischen Verträgen verstößt. Deutschland wird ein Verstoß gegen die Binnenmarktfreiheit vorgeworfen, wie sie in der EU-Dienstleistungsrichtlinie verankert ist. Denn nach Auffassung der Kommission werden Architekten und Ingenieure aus dem europäischen Ausland, die sich in Deutschland niederlassen wollen, unangemessen behindert, wenn sie verpflichtet werden, die Honorarsätze der HOAI einzuhalten. Deshalb könnten sie nicht hierher ziehen und Leistungen zu niedrigeren Preisen anbieten – und würden sich schon deshalb gar nicht erst in Deutschland niederlassen. Und das wiederum beeinträchtige das Wirtschaftswachstum in Deutschland und Europa.
Der Ansatz der Kommission erscheint rein formalistisch auf Deregulierung gerichtet und orientiert sich leider weniger an der Lebenswirklichkeit. Wirtschaft, Wachstum und Beschäftigung werden durch die Aufhebung der verbindlichen Honorarsätze in keiner Weise gefördert. Diese Wirkung würden vielmehr Investitionsprogramme für marode Infrastruktur und transparente Vergabeverfahren an Architekten entfalten.
Zwar hat sich auch der Europäische Gerichtshof immer wieder mit Honorarordnungen in anderen Mitgliedsstaaten beschäftigt, allerdings ging es bei diesen Honorarordnungen nie um Gesetze, die ohne Beteiligung der Berufsstände vom Gesetzgeber erlassen wurden, sondern vielmehr um Preisangaben aus den jeweiligen Branchen. Die HOAI ist aber genau so ein Gesetz, genauer gesagt, Rechtsverordnung des Bundes. Insoweit darf man auch rechtlich hier nicht Birnen mit Äpfeln vergleichen. Das Ganze hat also eine rechtliche Komponente, aber v. a. auch eine politische.
Die EU-Kommission verweist darauf, dass auch in anderen Mitgliedsstaaten vernünftig gebaut werde, ohne dass Honorarordnungen bestehen. Dabei ignoriert sie aber vollkommen die Unterschiede: Deutschland verfügt über die höchste Architektendichte in Europa und bietet damit den Verbrauchern eine große Auswahl. Außerdem verfügt kein Land der Welt über so hohe technische Standards im Planen und Bauen. Mit dem Werkvertragsrecht sichert Deutschland dem Verbraucher nicht nur die ordnungsgemäße Planungsleistung, sondern die Übergabe eines mangelfreien Bauwerks. Architekten unterliegen der gesamtschuldnerischen Haftung und zahlen entsprechende Versicherungsprämien, übrigens verpflichtend – ein Schutz der Verbraucher, der sich natürlich auch in der HOAI widerspiegelt. Und der Anwendungsbereich der HOAI ist ohnehin begrenzt. Für die ganz kleinen, für Verbraucher überschaubaren Bauvorhaben mit einer Bausumme unter 25 000 Euro gilt die HOAI schon jetzt ebenso wenig wie für die ganz großen Bauvorhaben über 25 Mio. Euro Bausumme, in denen entsprechend informierte Bauherrenstrukturen bestehen, die nicht mit »dem Verbraucher« nach EU-Recht vergleichbar sind. Auch der Verbraucherschutz spricht für die HOAI, denn in ihr ist ganz klar abzulesen, welche Leistung verlangt werden kann, wenn sie vereinbart ist, und wie viel sie kosten würde. Gerade der Verbraucher als Bauherr weiß in der Regel gar nicht, welche Architektenleistungen nötig sind, um ein gelungenes Bauwerk zu übergeben, und wie viel diese Leistungen »auf dem Markt« kosten müssen. Nur die HOAI bietet mit der Verbindung von üblichen Leistungen und entsprechend auskömmlichen Honoraren einen hervorragenden Standard. Auf diese Weise garantiert die HOAI, dass der Bauherr die für ihn bestmögliche Lösung wählen kann, ohne dafür mehr bezahlen zu müssen. Die Verbindlichkeit einer transparenten und bewährten Rechtsverordnung des Bundes verhindert auch Einzelregelungen von Staat, Ländern, Kommunen und größeren privaten Auftraggebern für ihre jeweiligen Honorarberechnungen. Wie die Abschaffung dieser Verbindlichkeit Architekten aus dem europäischen Ausland oder auch dem Bauherrn dienen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Beruhigenderweise arbeitet das Bundeswirtschaftsministerium an einer Argumentation zur Rechtfertigung der HOAI. Und der Bundestag hat gerade erst am 2. Juli einen Antrag verabschiedet, in dem er sich klar zu den Rechten der freien Berufe und v. a. zu ihren bewährten Honorar- und Kostenordnungen bekennt. Angesichts der zahlreichen zuvor genannten Argumente kann die Architektenschaft zuversichtlich sein, dass die Bundesregierung die Kommission überzeugen wird.
Aus Sicht der Bundesarchitektenkammer ist eine weiterhin verbindliche HOAI zwingend, um die hohe Planungsqualität zu transparenten und angemessenen Preisen, das umfassende Leistungsbild von der Grundlagenermittlung bis zur Übergabe des fertigen Bauwerks und die gleichzeitig starke und mittelständisch geprägte Struktur der Architekturbüros in Deutschland zu erhalten. Auch im Ausland sind deutsche Architekten und Ingenieure wegen ihrer Detailgenauigkeit und ihres hohen baukulturellen Qualitätsanspruchs überaus anerkannt. Diese Wirtschaftskraft mit hohem Multiplikationsfaktor für die deutsche Bauindustrie und deutsche Produkthersteller aufgrund rein abstrakter und praxisferner Deregulierungsüberlegungen aus Europa zu schwächen, würde dem deutschen und dem europäischen Markt für Planungsleistungen schaden.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Bundesgeschäftsführer der Bundesarchitektenkammer.
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