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Schneller bauen!

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Schneller bauen!

Mal dauert die Wertung der Angebote länger, mal beantragen Konkurrenten eine Prüfung des Vergabeverfahrens, mal dies, mal das … Die Gründe für einen verzögerten Zuschlag bei öffentlich ausgeschriebenen Bauaufträgen oder einen verspäteten Baubeginn sind vielfältig. Doch bereits 2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies nicht von Nachteil für diejenige Firma sein darf, die als Sieger des (öffentlichen) Ausschreibungsverfahrens hervorgeht und den Zuschlag erhält. Entstehen in der Zwischenzeit aufgrund teurer gewordener Baumaterialien Mehrkosten – man denke an die in den letzten Jahren in die Höhe schnellenden Stahlpreise –, muss sie der Auftraggeber tragen. Dies wurde durch zwei Rechtsprechungen (BGH-Urteile vom 22. Juli 2010) nochmals bekräftigt und verschärft: Selbst wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Zuschlags bzw. Vertragsabschlusses die Bauverzögerung ankündigt und das Unternehmen den Auftrag auch zum neuen Bautermin annimmt, muss dieses damit nicht zwangsläufig die aufgrund der schwankenden Marktpreise entstandenen Mehrkosten hinnehmen. Diese gehen zu Lasten der öffentlichen Hand. Laut Anwaltskanzlei Leinemann Partner Rechtsanwälte, die diese Grundsatzentscheidung für das klagende Unternehmen erstritt, könnten auf den Bund dadurch Kosten in Höhe von 500 Mio. Euro jährlich zukommen. Bislang waren nur Tiefbauprojekte von der neuen Rechtsprechung betroffen, etwa die Autobahn A 27 und der Küstenkanal Oldenburg, bei denen es sechs- bzw. dreimonatige Bauverzögerungen gab. Doch ist es möglich, so Ralf Leinemann (seine Kanzlei berät auch die Architekten Herzog & de Meuron beim Elbphilharmonie-Streit), dass dies ebenso zukünftige Hochbauprojekte beeinflusst. V. a. angesichts der (Un-)Summen an Baukosten für das Projekt Stuttgart 21 werde die neue Rechtsprechung »immense Auswirkungen für den Bund« haben – sicher mit ein Grund für das beharrliche Tatsachen-Schaffen der letzten Monate am Stuttgarter Bahnhof und den unverhandelbaren Baustopp. ~cf

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