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Haftung setzt sich fort

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Haftung setzt sich fort

Beendet ein Bauherr während der Bauphase das Vertragsverhältnis mit dem Erstarchitekten, so haftet der nachfolgend beauftragte Zweitarchitekt in vollem Umfang für Mängel und Schadenersatzansprüche – auch für die des Vorgängers –, sofern er mit den LPH 1-9 beauftragt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart festgestellt (Urteil vom 9. März 2010, 19 U 100/09). Da der Zweitarchitekt die »Vollarchitektur« übernommen habe, sei er auch in vollem Umfang planerisch verantwortlich. Alle vorhandenen Planungsleistungen seien im Einzelnen zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Im vorliegenden Fall ging es um Feuchtigkeits- und Schimmelschäden, die durch unzureichende Wärmedämmung von Stahlträgern entstanden waren. ~dr

 

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