Wer in einen Altbau zieht, ist selbst schuld. So könnte man das Urteil des Bundesgerichtshof vom 5. Dezember interpretieren, in dem festgestellt wird, dass die Miete nicht allein deshalb gemindert werden kann, weil die Altbausubstanz einen Schimmelbefall befürchten lässt. Eine ungedämmte Wohnung an sich ist kein Mangel, wenn dieser Zustand im Baujahr geltenden Normen und Vorschriften entsprochen hat. Eine solche Betrachtung würde laut BGH einen neuen Mangelbegriff etablieren.
Man muss also warten, bis es schimmelt. Das hat es in diesem Fall (BGH VIII ZR 67/18 vom 5. Dezember 2018) aber nicht, und zwar seit 1968 bzw. 1971. Insofern ist das Grundsatzurteil durchaus vernünftig, weil es überzogenen Erwartungen entgegentritt und Mieter in die Pflicht nimmt, sich sorgsam um die nur geliehene Wohnung zu kümmern. Unsanierte Wohnungen sind schließlich auch günstiger. Andererseits können Vermieter von Altbauten die Klimawende weiter sabotieren, indem sie unter Verweis auf diese Entscheidung ihre Häuser nicht sanieren. Und die höheren Heizkosten tragen wiederum nicht sie, sondern die Mieter. ~dr