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Nach der Novelle ist vor der Novelle

Die EnEV 2014
Nach der Novelle ist vor der Novelle

Alles neu macht der Mai? Ganz und gar nicht! Zumindest nicht in Bezug auf die dann inkrafttretende neue Energieeinsparverordnung. Die Arbeit von Architekten und Energieberatern wird sie zunächst wohl nicht sonderlich beeinflussen, allenfalls im Beratungsaufwand bzgl. des Energieausweises oder beim Verwaltungsaufwand bei dessen geplanter Kontrolle. Erst ab 2016 dürfte die EnEV 2014 dann die energetische Ausführung von Neubauten verändern.

Text: Lutz Dorsch

Als eine der letzten Amtshandlungen hatte die alte Bundesregierung im vergangenen Herbst der Entschließung des Bundesrats zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) zugestimmt und so den Weg bereitet, dass zum 1. Mai 2014 eine geänderte Verordnung inkrafttreten kann. Auf diese Weise konnten die millionenschweren Strafzahlungen an die EU vermieden werden, die von der Bundesrepublik zu leisten gewesen wären, denn: Die Vorgaben aus der europäischen Gebäuderichtlinie hätten bereits bis Anfang 2013 in nationales Recht überführt werden müssen.
Die novellierte Fassung der Energieeinsparverordnung wirkt in zwei Schritten. Im ersten werden maßgeblich die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie bezogen auf den Energieausweis umgesetzt und erst im zweiten, der dann am 1. Januar 2016 folgt, kommt es bei Neubauten sowohl zu einer Verschärfung der Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf um 25 % sowie zu einer gleichzeitigen Anpassung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz. Für zu sanierende Gebäude ändern sich die Bauteilanforderungen jedoch nur unwesentlich (s. Abb. 1). Mithilfe der zweiten Tabelle (Abb. 2) kann in der bevorstehenden Übergangszeit bestimmt werden, welche Fassung der EnEV anzuwenden ist.
Konsequenzen je nach Energieträger
Die Auswirkungen auf die Gebäudeplanung der ab 2016 vorgesehenen Verschärfungen hängen im Wohnungsbau entscheidend von eingesetzten Energieträgern und der damit verbundenen Anlagentechnik ab. Während bei der Verwendung von Biomasse oder Fernwärme die Reduzierung des Höchstwerts für den Jahres-Primärenergiebedarf irrelevant ist, bedeutet dies beim Einsatz eines Gas- oder Öl-Heizkessels, dass die Gebäudehülle wesentlich besser ausgeführt werden muss. Hier ist etwa mit einer Verdopplung der Dämmstoffdicken zu rechnen.
Der elektrischen Wärmepumpe kommt es wiederum zugute, dass zusammen mit der Verschärfung auch der Primärenergiefaktor für Strom von 2,6 (EnEV 2009) über 2,4 (EnEV 2014 bis 31. Dezember 2015) auf 1,8 (EnEV 2014 ab 1. Januar 2016) reduziert wird. Eine ambitionierte Festlegung, bedeutet dieser Wert doch, dass bei heutiger Effizienz des bundesdeutschen Kraftwerkparks der Anteil der erneuerbaren Energien auf etwa 35 % ausgebaut werden muss.
Somit beeinflusst die EnEV 2014 die Gebäudeplanung im Wohnungsbau aber auch ab 2016 nur, wenn ein nicht erneuerbarer Brennstoff zum Einsatz kommt. In allen anderen Fällen können die Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden, wenn die Gebäudehülle entsprechend der Referenzausstattung (Abb.3) ausgeführt wird.
Nachrüstverpflichtungen
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen bislang nicht mehr betrieben werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind. Ab 2015 sind zusätzlich keine Heizkessel mehr zugelassen, deren Alter dann 30 Jahre übersteigt. D. h., betroffen sind zunächst die Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt wurden. Somit soll ein sukzessiver Austausch aller Kessel erfolgen. Diese Regelung trifft, wie bereits auch in den vorherigen Fassungen der EnEV, allerdings nicht zu, wenn die vorhandenen Heizkessel
  • Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind,
  • eine Nennleistung kleiner 4 kW oder größer 400 kW haben, ›
  • für den Betrieb mit einem Brennstoff ausgelegt sind, dessen Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen abweicht,
  • der ausschließlichen Warmwasserbereitung dienen oder
  • Küchenherde sind.
Die Nachrüstverpflichtung der obersten Geschossdecke bleibt weiterhin bestehen, allerdings wurde der unbestimmte Begriff der ungedämmten Decke konkretisiert. Die Verpflichtung gilt nun für alle Decken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 einhalten, d. h. der Wärmedurchgangskoeffizient der Decke darf den Wert 0,91 W/(m²K) nicht überschreiten. Dieser erweiterten Verpflichtung sind die Gebäudeeigentümer bis 31. Dezember 2015 nachzukommen.
Die beiden Nachrüstverpflichtungen müssen bei Ein- und Zweifamilienhäusern aufgrund des Bestandsschutzes allerdings nicht erfüllt werden, wenn der Eigentümer davon eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Im Falle eines Eigentümerwechsels nach diesem Zeitpunkt muss der neue Eigentümer jedoch innerhalb von zwei Jahren den Verpflichtungen nachkommen.
Energieausweis
Nachdem im Jahre 2007 der Energieausweis zusätzlich auch für bestehende Gebäude, die vermietet oder verkauft werden sollen, eingeführt wurde, wird kontinuierlich an dessen Erscheinungsbild gearbeitet. Dies ist mit dem Ziel verbunden, die Akzeptanz bei den Verbrauchern zu stärken. In diesem Zuge werden mit der EnEV 2014 für den Wohnungsbau Energieeffizienzklassen eingeführt, die dem Verbraucher bereits aus anderen Bereichen bekannt sind. Die Einteilung der Klassen erfolgt auf Basis der Endenergie (Abb. 4 und 5). Die Effizienzklasse eines Gebäudes ist dann bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien zusätzlich zur Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch), dem Endenergiebedarf oder -verbrauch sowie dem wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes anzugeben.
Der Energieausweis ist künftig dem potenziellen Käufer oder Mieter eines Gebäudes oder einer einzelnen Nutzungseinheit spätestens beim Besichtigungstermin unaufgefordert vorzulegen. Zusammen mit dem Kauf- oder Mietvertrag ist der Ausweis dem Käufer oder Mieter dann zumindest auch als Kopie zu übergeben.
Mit einer weiteren Änderung an der Struktur des Energieausweises soll nicht nur die Verbraucherinformation verbessert, sondern auch ein Handlungsdruck auf den Eigentümer erreicht werden: Die Empfehlungen zur kosteneffizienten Modernisierung sind nicht länger eine Anlage zum Energieausweis, sondern nun Bestandteil dessen. Mit der Folge, dass die potenziellen Mieter oder Käufer über den gegebenenfalls vorhandenen Sanierungsstau aufgeklärt werden. Diese Änderung kann allerdings auch eine Rückwirkung auf die Aussteller haben, wenn der Eigentümer mit der Notwendigkeit der vorgeschlagenen Modernisierungsmaßnahmen nicht einverstanden ist.
Neben den öffentlich genutzten Gebäuden ist künftig auch in anderen Gebäuden mit mehr als 500 m² Nutzfläche und einem hohen Publikumsverkehr der Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Dazu gehören beispielsweise Geschäfte, Einkaufszentren, Hotels, Banken oder Gaststätten. Diese Pflicht gilt allerdings nur, wenn ein Energieausweis bereits vorliegt, da mit der Aushangpflicht keine zusätzlichen Kosten für den Eigentümer entstehen dürfen.
Auf die Aussteller von Energieausweisen kommt künftig ein zusätzliches Prozedere zu. Sie müssen dann für jeden Ausweis eine Registriernummer beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) online beantragen. Die damit verbundenen Kosten werden derzeit zwar nur mit einem einstelligen Euro-Betrag angegeben, doch darf ein Energieausweis ohne diese Nummer grundsätzlich nicht mehr ausgestellt werden. Hintergrund ist, dass, so wie in anderen europäischen Ländern bereits üblich, auch in Deutschland nun nach EU-Recht ein Kontrollsystem für Energieausweise eingeführt werden muss (auch wenn Deutschland lange versucht hat, diese Regelung zu kippen). Aus den innerhalb eines Kalenderjahrs ausgestellten Energieausweisen werden dann Stichproben gezogen, die einer Überprüfung unterliegen. Gleiches gilt auch für die Inspektionsberichte von Klimaanlagen. Der Aufwand, der für den Planer entsteht, wenn er die entsprechenden Unterlagen für eine Kontrolle des Energieausweises zusammenstellen muss und ob und wie dies honoriert wird, ist derzeit noch nicht absehbar.
Niedrigstenergiegebäude
Die EU-Gebäuderichtlinie ist jedoch noch nicht vollständig in der Energieeinsparverordnung umgesetzt. Denn das Niedrigstenergiegebäude oder auch »Nearly Zero Energy Building«, das den Neubaustandard ab 2021 repräsentieren soll, ist bislang nur im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) qualitativ beschrieben. Darin heißt es, dass ein Niedrigstenergiegebäude ein Gebäude ist, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering sein muss. Soweit möglich, soll dieser zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Da für Behördengebäude von Bund, Ländern und Kommunen dieser Standard bereits ab 2019 anzuwenden ist, ist die nächste Novellierung der EnEV bereits für 2017 zu erwarten. •

Energie (S. 62)
Lutz Dorsch
s. db 6/2013, S. 145
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