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FÖRDERLICH

Förderprogramme des Bundes für energieeffizientes Bauen und Sanieren
FÖRDERLICH

Wer als Planer potenzielle Bauherren auch über Kredite und Fördermittel im Bereich energieeffizientes Bauen beraten kann, hat womöglich schnell seinen nächsten Auftrag in der Tasche. Abgesehen von länderspezifischen Angeboten gibt es bereits vom Bund zahlreiche Fördermittel und Finanzierungshilfen, die wir hier mit den wesentlichen Anforderungen und Bedingungen in einem Überblick zusammenstellen. Welche Maßnahmen wann am günstigsten sind, ist dabei individuell zwischen Architekt beziehungsweise Energieberater und Eigentümer zu klären.

Text: Hort Endrich

Die Verbesserung von Energieeffizienz und Energieeinsparung ist ein zentrales Anliegen der Energiepolitik und damit Teil des Klimaschutzes. Damit die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erreicht werden, bietet diese diverse Förderprogramme: zur Energieberatung die sogenannte Vor-Ort-Beratung des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi), zur Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen die Programme »Ökologisch Bauen«, »Wohnraum Modernisieren« sowie das »CO2-Gebäude-sanierungsprogramm« – wählbar als Kredit oder nur als Zuschuss – jeweils von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und zum Einsatz regenerativer Energieträger das »Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien« vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
VOR-ORT-BERATUNG
Die Energiesparberatung vor Ort ist bereits seit 1991 ein Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi), mit dem Energieberatung für Wohngebäude bezuschusst wird. Ziel dieses Programms ist es, Haus- und Wohnungseigentümern die in ihren Gebäuden vorhandenen Energieeinsparpotenziale mit Unterstützung von Experten aufzuzeigen. Dabei werden individuelle Maßnahmenpakete zur Verringerung des Energieverbrauchs vorgeschlagen und die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen berechnet. Das Beratungsergebnis soll eine solide Grundlage bilden für energieeinsparende Investitionen beziehungsweise die Modernisierung/Sanierung des Gebäudebestandes. Die Antragstellung wird vom Berater übernommen. Der Bearbeitungszeitraum (Antragsstellung bis zur Zusageerteilung) beträgt derzeit drei bis vier Wochen. Der Zuschuss zur Vor-Ort-Beratung wird als Festbetrag an den antragstellenden Berater als Projektförderung ausgezahlt. Er beträgt 175,- Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie 250,- Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten.
Förderungsvoraussetzungen sind, dass sich die Gebäude in Deutschland befinden, vor 1984 beziehungsweise in den neuen Bundesländern vor 1989 ihre Baugenehmigung bekommen haben und überwiegend, das heißt mehr als zur Hälfte der Gebäudefläche, ständig zu Wohnzwecken genutzt werden.
Unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Haushaltsmittel verfügbar sind, ist die Laufzeit der Vor-Ort-Beratung bis Ende 2009 gesichert. Energieberatungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen sind allerdings nicht förderfähig. [1]
KfW-FÖRDERPROGRAMME
Im Jahr 2001 hat die Bundesregierung die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit der Erstellung und Abwicklung von Förderprogrammen zur Energieeinsparung bei Wohngebäuden beauftragt. Seither gibt es verschiedene Programme für den Neubau sowie für die Sanierung/Modernisierung des Gebäudebestandes. Deren Konditionen müssen immer aktuell abgefragt werden, weil sie sich ständig in Abhängigkeit des Kapitalmarktzinses ändern. Gemeinsam ist allen KfW-Förderprogrammen, dass ausschließlich Wohngebäude gefördert werden. Alten-, Wohn- und Pflegeheime sind darin eingeschlossen. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.
Anträge stellen können Träger von Investitionsmaßnahmen für selbstgenutzte und vermietete Wohngebäude (z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, Gemeinden, Kreise oder sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts). Eine Förderung von Contracting-Vorhaben ist ebenfalls möglich.
Die Kombination eines Kredites mit anderen KfW-Darlehen beziehungsweise anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
Beträgt die Kreditlaufzeit bis zu zehn Jahre, sind die Tilgungsfreijahre mindestens ein, höchstens aber zwei Jahre (10/2). Beträgt sie bis zu zwanzig Jahre, sind die Tilgungsfreijahre auf höchstens drei Jahre beschränkt (20/3) und bei einer Kreditlaufzeit bis zu dreißig Jahren auf höchstens fünf Jahre (30/5). Bei Krediten mit bis zu zehn Jahren Laufzeit ist der Zinssatz für die gesamte Kreditlaufzeit fest. Bei Krediten mit mehr als zehn Jahren Laufzeit ist der Zinssatz nur für die ersten zehn Jahre der Kreditlaufzeit fest; vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW der durchleitenden Bank ein Prolongationsangebot (Verlängerungsangebot, PAngV) [2].
Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich.
Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt zwölf Monate nach Darlehenszusage. Es ist zu beachten, dass die jeweils angeforderten Beträge innerhalb von drei Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben.
PROGRAMM »ÖKOLOGISCH BAUEN«
Das Programm dient der zinsgünstigen, langfristigen Finanzierung für die Errichtung oder den Ersterwerb von KfW-Energiesparhäusern 40 und 60 sowie Passivhäusern. Mit dem Programm wird auch der Einbau von Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme als Einzelmaßnahme in Neubauten gefördert. Bei den Energiespar- und Passivhäusern müssen die jeweiligen Grenzwerte bezüglich des Jahres-Primärenergiebedarf Qp, des Jahres-Heizwärmebedarf Qh und die Transmissionswärmeverlust HT´ durch einen in Bundesprogrammen zugelassenen Energieberater oder einer nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigten Person ermittelt und nach EnEV eingehalten werden.
Der Kreditrahmen beträgt bei der Förderung von KfW-Energiesparhäusern 40 und 60 sowie Passivhäusern bis zu 100 % der Bauwerkskosten (Baukosten ohne Grundstück), maximal aber 50 000 Euro pro Wohneinheit. Bei der Förderung des Einbaus von Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme beträgt er bis zu 100 % der Investitionskosten, maximal aber 50 000 Euro pro Wohneinheit.
Zum Einbau von Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme zählen (einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Baumaßnahmen und auch als Komponenten bi- oder trivalenter Systeme):
  • solarthermische Anlagen, gegebenenfalls inklusive Einbau von Zentralheizungen auf Basis von Gas/Öl (Brennwertkessel)
  • Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Hierzu zählen Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biokraftstoffe und Biogas.
  • Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Wirkungsgrad mindestens 90 %)
  • Wärmepumpen (nach DIN V 4701–10)
  • Erdwärmeübertrager
  • Abluftanlagen mit geregelten Außenwandluftdurchlässen, Lüftungsanlagen sowie dezentrale Lüftungsanlagen mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 80 %
  • Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (Nah- und Fernwärme, Einzelanlagen, Blockheizkraftwerk, Brennstoffzellen)
  • Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Nah-und Fernwärme
Eine Kombination der Förderung des Einbaus von Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme mit den KfW-Energiesparhäusern 40 und 60 oder Passivhäusern ist nicht möglich.
PROGRAMM »WOHNRAUM MODERNISIEREN«
Das Programm unterstützt alle Träger von Investitionsmaßnahmen durch zinsgünstige Finanzierungsmittel, die CO2-Minderungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand durchführen wollen. Für allgemeine Maßnahmen wird eine Basisförderung angeboten (Variante »Standard«). Klimaschutzrelevante Maßnahmen werden durch Bundesmittel besonders gefördert (Variante »Öko-Plus«). Der Zinssatz wird während der ersten Zinsbindungsfrist (fünf oder zehn Jahre) verbilligt.
»STANDARD«
Zu den Standardmaßnahmen zählen die Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden, die Verbesserung der Außenanlagen bei Mehrfamilienhäusern (drei oder mehr Wohneinheiten) sowie die Maßnahmen zum Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Mietwohngebäuden in den neuen Ländern und Berlin (Ost) im Rahmen des Stadtumbaus, einschließlich der Maßnahmen für die Freimachung von Wohnungen und für die Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung [3].
»ÖKO-PLUS«
Zu den Öko-Plus-Maßnahmen zählt die energetische Sanierung wie etwa die Verbesserung von Wärmeschutz durch eine verbesserte Dämmung der Gebäudeaußenhülle (technische Anforderungen siehe Anlage zum Programm »Wohnraum Modernisieren«. In der Anlage zum Merkblatt des Programms sind die Dämmstoffdicken für die Dämmung der Hüllflächenbauteile vorgegeben) und die Erneuerung von Heizungstechnik (auf Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah/Fernwärme). Finanziert werden hierbei auch die Komponenten bi- oder trivalenter Systeme sowie die sinngemäß zum Programm »Ökologisch Bauen« aufgeführten Maßnahmen. Sonderregelung: Austausch von Kohle-, Öl- und Gaseinzelöfen sowie Nachtspeicherheizungen durch den Einbau von Zentralheizungsanlagen auf Basis von Brennwerttechnologie.
Auch hier sind unmittelbar durch den Wärmeschutz und die Heizungserneuerung veranlasste Maßnahmen förderfähig. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung für Öko-Plus-Maßnahmen ist die Durchführung der Arbeiten durch ein Fachunternehmen, das heißt, es ist keine Eigenleistung möglich.
Der Kredit beträgt bei Standardmaßnahmen maximal 100 000 Euro pro Wohneinheit, bei Öko-Plus-Maßnahmen maximal 50 000 Euro pro Wohneinheit und bei einem Rückbau maximal 125 Euro pro m² rückgebauter Wohnfläche.
Die Kombination eines Kredites aus dem Programm »Wohnraum Modernisieren« mit anderen KfW-Darlehen (insbesondere KfW-Wohneigentumsprogramm, CO2-Gebäudesanierungsprogramm Kreditvariante und Solarstrom Erzeugen) beziehungsweise anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/ Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die Kombination mit der Zuschussvariante des CO2-Gebäudesanierungsprogramms ist nicht möglich.
CO2-GEBÄUDESANIERUNGSPROGRAMM – KREDIT
Das Programm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms sowie des Programms der Bundesregierung für Wachstum und Beschäftigung. Es dient der zinsgünstigen, langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes in Wohngebäuden. Die Förderung erfolgt für energetische Sanierungen auf Neubauniveau nach Energieeinsparverordnung (EnEV) oder besser, für die Unterschreitungen [4] des EnEV-Neubauniveaus um mindestens 30 % (jeweils Kategorie A) sowie für Maßnahmenpakete zur Energieeinsparung (Kategorie B). Dieses Programm ist vom Zinssatz aus betrachtet das Interessanteste. Allerdings müssen umfassende Arbeiten durchgeführt werden, während beim Programm Wohnraum Modernisieren auch Einzelmaßnahmen gefördert werden können.
Der günstige Zinssatz wird in den ersten zehn Jahren der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln subventioniert. Zusätzlich dazu wird die energetische Sanierung eines Gebäudes auf Neubauniveau beziehungsweise Neubauniveau minus 30 % mit einem Tilgungszuschuss gefördert.
Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z. B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit) [3]. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen.
Kategorie A: Energetische Sanierung auf NeubauNiveau nach EnEV oder besser und »EnEV MINUS 30 %«
Gefördert werden Investitionen in bis zum 31.12.1983 fertiggestellten Wohngebäuden, etwa energetische Sanierungsmaßnahmen wie die Erneuerung der Fenster oder der Heizung, Dämmmaßnahmen sowie der Einbau von Lüftungsanlagen. Bei Einhaltung beziehungsweise Unterschreitung der Kennzahlen für den Jahresprimärenergiebedarf und den ›
› Transmissionswärmeverlust nach § 3 EnEV wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 5 % des Zusagebetrages gewährt. Bei Unterschreitung der Werte nach § 3 EnEV um 30 % und mehr wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 12,5 % des Zusagebetrages gewährt. Bei Antragstellung ist eine Bestätigung eines in Bundesprogrammen zugelassenen Energieberaters oder einer nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigten Person einzureichen, dass mit der Sanierung die Erreichung des Neubauniveaus nach EnEV oder besser beziehungsweise die Unterschreitung um 30 % geplant ist. Nach Durchführung der Maßnahmen muss dann eine Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Durchführung der Maßnahmen erfolgen.
Sonderförderung »Modellvorhaben«: Die energetische Sanierung des Gebäudes auf Neubauniveau nach »EnEV minus 50 %« (sogenannte Leuchtturmprojekte) kann gesondert gefördert werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der Maßgaben eines entsprechenden Pflichtenheftes der Deutschen Energie-Agentur (dena) [5].
Kategorie B: Massnahmenpakete
Gefördert werden Investitionen in bis zum 31.12.1994 fertiggestellten Wohngebäuden. Bei Durchführung der Maßnahmenpakete 0–3 [3] sind stets alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen und alle Fenster zu erneuern, sofern sie im jeweiligen Maßnahmenpaket enthalten sind. Beim Maßnahmenpaket 4 müssen mindestens drei von einem Sachverständigen empfohlene Maßnahmen aus der Liste der möglichen Maßnahmen [3] als »Paket« durchgeführt und von diesem bei Antragstellung bestätigt werden. Ausnahmen vom Umfang der Maßnahmen (etwa, wenn nur drei von vier Außenwänden gedämmt werden können) sind möglich und vom Sachverständigen plausibel und detailliert zu begründen.
Die einzelnen Maßnahmenpakete können im Rahmen des Kredithöchstbetrages um weitere Einzelmaßnahmen aus einem der anderen Maßnahmenpakete ergänzt werden. Empfehlenswert ist vor Durchführung der Bauarbeiten eine Energieberatung durch einen Sachverständigen.
Dennoch können die Maßnahmenpakete vom Sanierungswilligen selbst ausgewählt werden, ohne einen Energieberater oder Planer einzuschalten. Nachteil der Maßnahmenpakete ist, dass bei älteren Gebäuden meist schon Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Beispiel die Erneuerung der Heizung. Dann passt keines der Pakete beziehungsweise nur noch Maßnahmenpaket 4. Zu beachten sind die Anforderungen des Programms hinsichtlich Dämmdicken beziehungsweise technischer Spezifikationen. Ein grundsätzliches Problem ist, dass die Dämmdicke vorgegeben ist, was in der Praxis nicht immer oder nur mit entsprechenden Mehraufwand umsetzbar ist. So werden bei der Dämmung der obersten Geschossdecke beispielsweise 27 cm Dämmdicke (WLG 040) gefordert – unabhängig von der bereits vorhandenen Dämmung.
Der Kreditrahmen beträgt bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieberatung, etc.), maximal 50 000 Euro pro Wohneinheit.
Die Aufwendungen für eine Beratung durch einen im Förderprogramm zugelassenen Sachverständigen im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme werden als förderfähige Kosten anerkannt, wenn keine sonstige Förderung (z. B. aus dem Förderprogramm »Vor-Ort-Beratung«) in Anspruch genommen wird.
Tilgungszuschuss (Massnahmen nach A)
Nach Prüfung der Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Maßnahmendurchführung wird der Tilgungszuschuss in Höhe von 5 % beziehungsweise 12,5 % des Zusagebetrages spätestens 18 Monate nach dem auf die Prüfung folgenden nächsten Fälligkeitstermin der Zins- und/oder Tilgungszahlung dem Darlehen als Sondertilgung gutgeschrieben. Der Zeitpunkt der Gutschrift wird dem Kreditnehmer durch sein Kreditinstitut mitgeteilt. Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift des Tilgungszuschusses die Darlehensvaluta geringer ist als die Höhe des Tilgungszuschusses, wird der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta gutgeschrieben. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.
CO2-GEBÄUDESANIERUNGSPROGRAMM – ZUSCHUSS
Um auch Sanierungswillige, die keinen Kredit in Anspruch nehmen wollen, zu unterstützen, gibt es beim CO2-Gebäudesanierungsprogramm als Alternative zur Variante Kredit die Variante Zuschuss. Dabei wird statt eines Kredites ein Zuschuss zu den Sanierungskosten ausgezahlt. Die Bedingungen dafür sind im Wesentlichen die gleichen wie beim CO2-Gebäudesanierungsprogramm Kredit. Auch hierbei besteht wieder die Möglichkeit der energetischen Sanierung auf Neubauniveau nach EnEV oder besser (Kategorie A) beziehungsweise die Wahl eines Maßnahmenpakets (Kategorie B).
Der Zuschussbetrag beträgt für Kategorie A 10 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 5000 Euro je Wohneinheit. Bei Unterschreitung der Neubauwerte um 30 % und mehr beträgt der Zuschuss 17,5 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 8750 Euro je Wohneinheit. Maßnahmenpakete werden mit einem Zuschuss in Höhe von 5 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens jedoch 2500 Euro je Wohneinheit gefördert.
Der Bearbeitungszeitraum (Antragsstellung bis zur Zusageerteilung) beträgt derzeit drei bis vier Wochen. Im Gegensatz zu anderen Förderprogrammen ist der Maßnahmenbeginn bereits nach Antragstellung möglich, es muss also nicht gewartet werden, bis die Zusage erteilt ist.
MARKTANREIZPROGRAMM FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert seit Jahren Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Ziel der Förderung ist, den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt durch Investitionsanreize zu stärken und deren Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Förderrichtlinien des Bundesumweltministeriums zum Marktanreizprogramm wurden am 20. Januar 2007 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft gesetzt. Die Zuschüsse wurden mit der Richtlinienänderung vom 25. Juli 2007 um 50 % erhöht. Mit den neuen Förderrichtlinien wurde im Bereich der »Basisförderung« auf ein vereinfachtes, bürgerfreundliches und effizienteres Förderverfahren umgestellt. Für den Antragsteller entfällt die bisherige Verpflichtung, vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages einen Förderantrag beim BAFA zu stellen.
BASISFÖRDERUNG
Die Basisförderung umfasst die Förderung von Solarkollektoranlagen bis 40 m², von automatisch beschickten Biomasseanlagen ab 8–100 kW Nennwärmeleistung und von handbeschickten Scheitholzvergaserkesseln ab 15–30 kW Nennwärmeleistung. Für die Basisförderung sind Anträge auf Förderung erst nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen. Mit der Durchführung der Investition muss daher zukünftig nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird. Es wird jedoch den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Der Bearbeitungszeitraum (Antragsstellung bis zur Zusageerteilung) beträgt derzeit rund sechs Wochen. Für die Bearbeitung des Antrages müssen zusätzlich folgende Antragsunterlagen eingereicht werden:
  • Der Nachweis der Betriebsbereitschaft der Anlage
  • Der Nachweis über die in Rechnung gestellten Kosten und die errichtete Kollektorfläche beziehungsweise die installierte Nennwärmeleistung
  • Herstellererklärung (nur bei Biomasseanlagen erforderlich).
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen. Die derzeitigen Fördersätze gelten für Anträge, die ab dem 2. August 2007 beim BAFA eingegangen sind. Eine Rücknahme oder Stornierung der bereits vor Inkrafttreten dieser Anhebung gestellten Anträgen, um durch erneute Antragstellung für dieselbe Maßnahme die höheren Konditionen dieser Richtlinie nutzen zu können, ist nicht möglich.
SOLARKOLLEKTOREN FÜR DIE WARMWASSERBEREITUNG
Die Förderung beträgt 60 Euro/m² installierter Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 412,50 Euro. Sofern die Anlage größer als 40 m² und nicht im Rahmen der Innovationstatbestände förderbar ist, kann diese mit einem Fördersatz von maximal 40 m² x 60 Euro bezuschusst werden.
SOLARKOLLEKTOREN FÜR DIE KOMBINIERTE WARMWASSERBEREITUNG UND HEIZUNGSUNTERSTÜTZUNG, FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON PROZESSWÄRME UND ZUR SOLAREN KÜHLUNG
Die Förderung beträgt 105 Euro bei Antragstellung je m² installierter Bruttokollektorfläche. Sofern die Anlage größer als 40 m² und nicht im Rahmen der Innovationstatbestände förderbar ist, kann diese mit einem Fördersatz von maximal 40 m² x 105 Euro bezuschusst werden. Die Solarkollektoran-lagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein (40 l/m² bei Flachkollektoren bzw. 50 l/m² bei Vakuumröhrenkollektoren).
BONUS FÜR KESSELTAUSCH
Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung (bzw. zur solaren Kälteerzeugung oder zur Herstellung von Prozesswärme) wird zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig mit der Errichtung der Solarkollektoranlage der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik (Öl, Gas) durch einen neuen Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Der Bonus beträgt pauschal 750 Euro. Diese Förderung gilt nur für Anträge, die ab dem 24.10.2007 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingehen. Ein bloßer Kesseltausch ohne Errichtung einer Solarkollektoranlage ist nicht förderfähig.
Gleichzeitigkeit von Kesseltausch und Installation der Solarkollektoranlage: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Betriebsbereitschaftsdaten der Solarkollektoranlage und des Kesseltausches zu beachten. Außerdem muss die sechsmonatige Antragsfrist ab Herstellung der Betriebsbereitschaft der Solaranlage unbedingt eingehalten werden. Der Bonus für den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation des Brennwertkessels ist durch Rechnung der Fachfirma nachzuweisen. Eine Rücknahme oder Stornierung von bereits gestellten Anträgen auf Förderung einer Solarkollektoranlage beziehungsweise eine erneute Antragstellung mit dem Ziel, den Bonus gewährt zu bekommen, ist nicht möglich. Der Bonus gilt nur für gewerbliche und freiberufliche Antragsteller.
AUTOMATISCH BESCHICKTE BIOMASSEKESSEL VON 8–100 KW NENNWÄRMELEISTUNG
Die Förderung beträgt für Pelletkessel, Pelletöfen und Kombinationskessel Pellets-Scheitholz bis 100 kW Nennwärmeleistung 36 Euro je kW, mindestens jedoch 1500 Euro und für Hackschnitzelkessel 750 Euro je Anlage. Anträge auf Förderung können nur noch für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 betriebsbereit installiert sind, bewilligt werden.
SCHEITHOLZVERGASERKESSEL VON 15–30 KW NENNWÄRMELEISTUNG
Die Förderung beträgt 1125 Euro je Anlage. Auch hier können Anträge auf Förderung nur noch für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 betriebsbereit installiert sind, bewilligt werden.
ÄNDERUNGEN BEI DEN ANFORDERUNGEN FÜR FÖRDERFÄHIGE ANLAGEN
Solarkollektoren, die ab 2007 eine Prüfung nach DIN EN 12975 erhalten, müssen zusätzlich zu den bisherigen Fördervoraussetzungen das Prüfzeichen Solar Keymark tragen.
Der Kesselwirkungsgrad für Biomasse-Feuerungsanlagen bis 100 kW muss mindestens 90 % betragen. Eine (auch nur geringfügige) Unterschreitung dieses Wertes führt zur Ablehnung des Förderantrages.
  • Weitere Informationen und Quellen:
    [1] Weitere Informationen und Antragstellung: Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Str. 29–35, 65760 Eschborn, www.bafa.de
    [2] Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Konditionenübersicht für die Förderprogramme zu entnehmen. Fax-Nr. (069) 74 31–42 14 oder unter www.bafa.de
    [3] Eine detaillierte Auflistung förderfähiger Investitionskosten ist unter www.bafa.de einsehbar.
    [4] Anmerkung der Redaktion: Gemeint ist hierbei die Unterschreitung der in der EnEV geforderten Energiekennwerte um mehr als 30 %.
    [5] Nähere Informationen zu den Anforderungen und zur Antragstellung sind unter der Telefonnummer 08000 736 734 beziehungsweise unter www.bafa.de erhältlich.
  • Hilfreich im Förderdschungel ist vor allem die Fördermitteldatenbank foerder.data
    von fe.bis, die umfangreichste Fördermitteldatenbank Deutschlands für Vorhaben im Bereich Bauen, Sanieren und Energiesparen.
    In dieser befinden sich rund 4900 aktuelle Förderungen der Städte, Landkreise, Gemeinden, Energieversorger, Bundesländer und des Bundes.
    Private Bauherren und Modernisierer können diesen Onlineservice einmalig kostenlos nutzen. Zum Abrufen der individuellen foerder.data-Fördermittelauskunft muss der Fragebogen für Endverbraucher aufgerufen und ausgefüllt werden. Der Beratungsempfänger erhält dann eine umfassende Zusammenstellung der für ihn in Frage kommenden Förderprogramme – und, wenn er dies wünscht, die Energieberater in seiner Nähe genannt:
    www.foerderdata.de
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