Instandhaltungsrichtlinie, Hydrophobie, Risse und Fugen, Korrosion und Inspektion, Verstärkungen mit Carbon … Das war, neben vielen Praxisbeispielen und Forschungsergebnissen, ein Großteil der Themen, die beim Kolloquium »Erhaltung von Bauwerken« der Technischen Akademie Esslingen am 22./23. Januar auf der Tagesordnung standen. Jeweils bezogen auf Mauerwerk, Mörtel, Estrich, Beton oder Brücken. Während die Vorträge der parallel stattfindenden Blöcke sehr ins Detail gingen, waren die Plenarthemen am Morgen allgemeiner gehalten. Doch nicht weniger wichtig: So informierte etwa Gerd Motzke, u. a. Professor an der Uni Augsburg sowie ehemals Vorsitzender Richter am OLG München, über den seit 1. Januar 2018 geänderten Rechtsrahmen, der die im BGB eingeführten Architekten- und Ingenieurverträge betrifft. Die Auswirkungen werden sich »erst in zwei bis drei Jahren zeigen, und dann wird das Gejaule anfangen«, vermutet er. Folglich scheint es für jeden sinnvoll, sich – sofern noch nicht geschehen – über die positiven wie negativen Konsequenzen zu informieren. Das betrifft etwa einklagbare Vertragspflichten, das einseitige Anordnungs- oder beidseitige Kündigungsrecht (wenn z. B. dem Auftraggeber die Kostenschätzung zu hoch ist), aber auch die Vergütung für das Erstellen von Planungsgrundlagen, den Anspruch auf Teilabnahme oder die Möglichkeit, Neuanträge zu formulieren. Seine Empfehlung des Weiteren: Begriffe wie »Sanierung« oder »Revitalisierung«, die (vertragsrechtlich) nirgends definiert seien, tunlichst zu vermeiden, da sich durch die Begrifflichkeit auch der Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Norm ändere. ~cf
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