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Energie in Paragrafen

der neue Energieplanervertrag im Test
Energie in Paragrafen

Obwohl sich Planer wie auch Bauherren der Wichtigkeit einer qualifizierten energetischen Planung bewusst sind, wird diese dennoch meist unzureichend behandelt und honoriert – in der HOAI beispielsweise tauchen energetische Planungsleistungen so gut wie gar nicht auf. Wird nicht eigens ein Klimaplaner, Haustechniker oder Energieberater für spezielle Leistungen beauftragt, erwarten Bauherren vor allem kleinerer Projekte, dass Architekten diesen Part nebenbei mit erledigen. Der so genannte Energieplanervertrag soll nun dabei helfen, die Leistungen eines Energieplaners gemeinsam mit dem Bauherren zu besprechen und aufzustellen – mit dem lobenswerten Ziel einer qualitätvollen Energieplanung bei entsprechender Honorierung. Hierzu wurde der in der EnEV für Planer vorgesehene Leistungskatalog in ein Vertragsmuster mit vielen optionalen Gestaltungsvarianten umgesetzt. Dieses kann nun Basis dafür sein, mit Eigentümern einen sichereren Vertrag vor allem hinsichtlich der beauftragten Leistungen, der Vergütung und Haftung abzuschließen. Ob sich das Vertragsmuster aber in der Praxis um- setzen lässt, wird erst die Zukunft zeigen: Letztlich liegt es wohl daran, wie Architekten und Energieberater ihre Verträge mit Bauherren aushandeln können.

Text: Michael Sellner

Einschätzung
Im März stellte das BKI (Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern) seinen BKI Energieplaner-Vertrag vor. Die Autoren sind ausgewiesene Fachleute: ein Diplomphysiker (Klaus Lambrecht, Büro Econsult, Referent zum BAFA-Energieberater), ein Rechtsanwalt (Karsten Meurer, berät die Architektenkammer Baden-Württemberg) und ein Architekt (Dipl.Ing. Jochen Stoiber, Mannheim). Das Ergebnis: 14 Seiten Vertrag (zusätzlich 18 Seiten Installationshinweise, Lizenzbedingungen und ähnliches Zubehör), präzise ausgetüftelt und passend für alle denkbaren Gelegenheiten. Mich erinnert das an ein modernes Handy – jede Menge »Features« und »Gimmiks«, aber ich will doch nur telefonieren! Wir haben unsere Testversion wieder zurückgesendet und machen lieber »selbstgestrickt« weiter. Warum?
Vereinbarungssache
Die Autoren haben recht: Die Betrachtung von Lebenszykluskosten und die klimatischen Rahmenbedingungen erfordern eine ganzheitliche Gebäudebetrachtung, jenseits der HOAI (die nicht nur im § 78 der Entwicklung im Bauen und Planen um Lichtjahre hinterherhinkt). Es tummeln sich aber auf diesem neuen Geschäftsfeld ganz unterschiedliche Akteure und ebenso individuell ist deren Auffassung von »Energieplanung«, und wahrscheinlich noch vielschichtiger die Erwartungshaltung der Auftraggeber.
Also wird wohl jeder Energieplanung ein Gespräch zwischen Auftraggeber und Energieplaner vorausgehen, in dem die eine Seite ihre Erwartungshaltung darlegt und die andere Seite ihre Möglichkeiten beschreibt. Erst dann wird beiden (hoffentlich) klar werden, was Auftragsgegenstand werden soll: eine »Energieplanung«, eine »Energieberatung«, eine Planung der technischen Gebäudeausrüstung, die Zahlengrundlage für Fördermittel oder zinsgünstige KfW-Kredite oder lediglich ein Nachweis der energetischen Qualität wie zum Beispiel ein »Energiepass«. Und dann klärt sich wohl auch, ob das Werkvertragsrecht oder das Dienstleistungsrecht greift.
Nun herrscht in Deutschland ja Vertragsfreiheit, aber beide Seiten wollen wohl möglichst schwarz auf weiß definiert haben, was sie bekommen sollen – und da meine ich, das sollte so knapp wie möglich, so laienverständlich wie möglich und so präzise wie nötig individuell abgefasst sein. Sicher können Juristen versuchen, alle Eventualitäten mit Multiple-Choice-Kästchen zum Ankreuzen abzudecken, aber sogar die Spezialisten kamen an ihre Grenzen: In der Anlage zum Vertrag blieben ganze 13 Felder zum Selbstausfüllen leer. Mit einem solch umfangreichen Vertragswerk, das eher den künftigen Vertragspartner nach seiner Rechtsabteilung rufen lässt, verschrecke ich meine Auftraggeber nur. Analog zum Leistungsbild des § 15 HOAI für die »Grundlagenermittlung« muss im Vorfeld zum Leistungsbedarf beraten werden und auch klar aufgezeigt werden, welche Aufgaben nur im Zusammenwirken mit weiteren Spezialisten erbracht werden können.
Struktur
Das elektronische Vertragsmuster gliedert sich in eine Seite Vorbemerkung, acht Seiten Vertrag und fünf Seiten Anlage zum Definieren der »beauftragten und vom Energieplaner zu erbringenden Leistungen«. Das eigentliche BKI-Vertragsmuster wiederum ist unterteilt in 16 Paragrafen, angefangen mit dem Vertragsgegenstand und -zielen (§1), den beauftragten Leistungen (§2 – hier wird es durch den Verweis auf den ausführlichen Anlagenteil schon unübersichtlicher, was aber 14 kleingedruckte Fußnoten juristisch einwandfrei mit Querverweisen auf andere Paragrafen und Ziffern/Unterziffern des Vertrages zu erklären versuchen) und Vergütung (§3). Auch wenn ein Pauschalhonorar ausdrücklich erwähnt wurde, stutzt der Auftraggeber spätestens bei Einzelhonoraren »je Berechnung eines Wärmebrückenverlustkoeffizienten«, weil ihm schlicht die Vorstellungskraft dafür fehlt, wie viele davon sein Gebäude wohl hat. Hier zeigt sich, dass das »neue« Tätigkeitsfeld Energieplanung je nach Einzelfall ganz unterschiedliche Rahmenbedingungen er-
füllen muss und dementsprechende Anforderungen an die notwendigen Vereinbarungen stellt. Die folgenden Paragrafen, §4 bis §16, behandeln die jeweiligen Pflichten der Beteiligten über Terminplan bis hin zu Formulierungen über Abnahme, Honorarfälligkeit und Verlängerung der Planungszeiten, Haftung und Kündigung (wie sie sich in der HOAI bewährt haben) und sind dann wieder Routine.
Lob verdient das Vertragsmuster auch für die übersichtliche Gliederung in der Anlage 1, die mit den aufgeführten Leistungsphasen von Grundlagenermittlung über Konzeption, Ausführungsplanung und Bauüberwachung bis hin zur Nachweiserstellung deutlich macht, dass »Energieplanung« schon im Normalfall weit mehr ist als ein paar Seiten Wärmeschutznachweis, die der Statiker so nebenher mitliefert. Darüber hinaus wird mit den unter 6.1. bis 6.6. beispielhaft aufgeführten »zusätzlichen Leistungen mit erhöhtem Planungsaufwand« belegt, dass vieles von dem, was ein verantwortungsvoller Planer bisher als Nebenpflicht mit erledigt hat, durchaus einiges an Aufwand bedeutet, der zusätzlich zu honorieren ist. Ich verstehe das auch als Ermunterung zum selbstbewussteren »Verkaufen« der eigenen Fachkompetenz.
allgemeines Dilemma
Das BKI hat sich seine Vorherrschaft sicher zu Recht verdient mit seinem Bemühen, den Planern fundierte Grundlagen für die Kostenplanung zur Verfügung zu stellen. Ob der Energieplanervertrag ein hilfreiches Arbeitsmittel ist, muss jeder Anwender für sich im Einzelfall entscheiden; genauso, ob er einen Juristen zu Rate ziehen (oder gar mit der Vertragsformulierung beauftragen) will oder ob er lieber – wie ich – das Risiko eingeht, mit »selbstgestrickten« Verträgen weiterzumachen.
Analog zum Vertragsmuster würde ich mir wünschen, für die Energieplanung eine Art Checkliste zu bekommen, die auf die wesentlichen Parameter hinweist, die auf diesem neuen Tätigkeitsfeld von Belang sein könnten, und Hinweise auf besondere Risiken: Wo ziehe ich beispielsweise die Grenze zwischen der allgemeinen Beratung zu Energiefragen (nach Dienstleistungsrecht) und der haftungsträchtigeren Energieplanung nach dem Werkvertragsrecht? Wie weise ich auf den gerade bei hochgedämmten Gebäuden so einflussreichen Faktor der Nutzer hin? Hafte ich zum Beispiel für falsche Annahmen bei den internen Wärmquellen (etwa, wenn die Familienwohnung nur noch von einer berufstätigen Person bewohnt wird oder bei Gewerberäumen eine andere Branche einzieht), für Heizen bei offenem Fenster, für Dauer-Warmduscher oder wenn die Nachbarbäume in den Himmel wachsen? •
  • Der »BKI-ENERGIEplaner-Vertrag« ist ein elektronisches Vertragsformular für die Unterstützung bei der Vertragsgestaltung bei Leistungen nach EnEV. Das Programm (mit editierbaren pdf’s) ist erhältlich als CD-Rom beim BKI, dem Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern, Stuttgart, Tel. (0711) 954854–0, www.bki.de Kosten bis 30.6.2007: 49 Euro zzgl. MwSt, danach 59 Euro zzgl. MwSt, 3 Wochen Rückgabegarantie (Download über die Homepage kostenlos als 30-Tage-Demoversion)
  • Von den Autoren des Energieplanervertrages, Klaus Lambrecht, Karsten Meurer und Jochen Stoiber, ist derzeit auch ein Energieberatervertrag in Planung.
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