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Schimmel-Leitfaden des Umweltbundesamts (UBA) schafft Klarheit

Nutzungsklassen des neuen UBA-Leitfadens schaffen Klarheit
Nützlich

Der neue Schimmel-Leitfaden des Umweltbundesamts (UBA) wurde im vergangenen Jahr heftig diskutiert, mitsamt den bei solchen Debatten auftretenden Übertreibungen. Unsere Autoren vom AIBau in Aachen stellen bei alldem klar fest: Die neu eingeführten Nutzungsklassen sind in jedem Fall zu begrüßen, schaffen sie doch Klarheit, welcher Aufwand bei der Schimmelbeseitigung gerechtfertigt ist, und illustrieren das hier anhand dreier Beispiele. Auf den Bausachverständigentagen am 3. und 4. April in Aachen stellt das UBA übrigens eine Auswertung der Einsprüche vor.

{Text: Matthias Zöller, Silke Sous; Fotos: AIBau

Mitte letzten Jahres wurde vom UBA der Entwurf zum neuen Schimmel-Leitfaden [1] vorgelegt. Welcher Stellenwert kommt dem neuen Leitfaden zur Vorbeugung, zum Erkennen und Beseitigen von Schimmelbefall zu? Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, auf welcher Grundlage Regelwerke im Allgemeinen und die neue Veröffentlichung zum Umgang mit Schimmel im Speziellen angewendet werden können. Wichtig für deren Akzeptanz ist die Einteilung nach Nutzungsklassen, die die eigentliche Aufgabe des Leitfadens klärt: Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.
Nicht bauordnungsrechtlich relevante Regeln wie der Leitfaden sind auf Grundlage des Werkvertragsrechts [2] anzuwenden. Das bedeutet, dass solche Regeln dann angewendet werden dürfen, solange sie dem Werkerfolg nicht entgegenstehen. Sie schließen damit andere Vorgehensweisen nicht aus, die auch zum Erfolg führen können. Der Leitfaden wird von einer Kommission ausgearbeitet und ist kein bauordnungsrechtlich relevantes Regelwerk, sondern als Hilfestellung gedacht, die über den Schlüssel der anerkannten Regeln der Technik Anwendung finden kann. Als Voraussetzung dafür wurde der (Fach-)Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, den Entwurf zu kommentieren. Nach der Einspruchsphase sind umfassend Änderungen eingearbeitet worden.
Ziele: Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr
Anders als viele bautechnische Regeln befasst sich der Leitfaden nicht mit der Planung und Ausführung von neuen Gebäuden oder Bauteilen, sondern dient in erster Linie der Vermeidung von gesundheitlichen Risiken. Der Leitfaden richtet sich nicht nur an diejenigen, die Werkverträge eingehen und Bauleistungen erbringen, sondern auch an Betroffene, die den Erhalt ihrer Gesundheit im Blick haben. Trotz dieser eigentlich klaren Aufgabe kommt es nach Abschluss einer Instandsetzungsmaßnahme häufig zum Streit darüber, ob und in welchem Umfang von Empfehlungen eines Regelwerks oder Leitfadens abgewichen wurde. Wann aber sind Regeln maßgeblich? Welche Bedeutung haben Abweichungen, sind immer Schäden zu befürchten? Muss nicht gerade im Bestand immer wieder bewusst von Regelwerken abgewichen werden, damit unter Berücksichtigung der konkreten Situation keine Schäden entstehen?
Neu: Differenzierung nach Raumnutzung
Bereits die Schimmelpilzleitfäden des UBA aus den Jahren 2002 und 2005 (s. auch Artikel von Rainer Oswald in db 1/2006,S. 72) rieten dazu, bei größerem Befall Dringlichkeit und Maßnahmen durch Spezialisten beurteilen zu lassen. Als Kriterien wurden der jeweilige Gesundheitszustand der Bewohner, Ausmaß und Aktivität des Schimmelschadens, Schimmelpilzart sowie die Art und Weise der Raumnutzung angeführt. Da aber keine nach den Gebäudebereichen abgestuften Empfehlungen abgeleitet wurden, wurden oft Bauteile abgebrochen und ausgetauscht, obwohl dies nicht immer notwendig war.
Erstmals differenziert nun der Leitfaden nach Nutzungsklassen:
Klasse I stellt besondere Bedingungen bzgl. Keimfreiheit, die etwa in Krankenhäusern oder besonderen Produktionsstätten erforderlich und nicht Gegenstand des Leitfadens ist.
Damit wird klar, dass Nutzungsklasse II üblichen Wohnräumen oder Räumen mit ähnlichen Nutzungen (wie Büros) zum dauernden Aufenthalt von Menschen ohne besondere Disposition gegen eine mikrobielle Belastung (z. B. Allergien) zugedacht ist, die nicht keimfrei sein müssen und das auch nicht können.
Nutzungsklasse III beschreibt (reduzierte) Anforderungen an Räume, die nicht dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, etwa außerhalb und nicht im Raumluftverbund mit Wohnungen stehende Abstellräume.
Nutzungsklasse IV sind Raumbereiche, die gegenüber Räumen der Nutzungsklasse II abgeschottet sind, sodass eine mikrobielle Belastung, die in der Nutzungsklasse IV vorliegen darf, sich nicht in Räume ausweitet, die dem Aufenthalt von Menschen dienen.
Diese Differenzierung ist zu begrüßen, da umfassende Hygienemaßnahmen in Räumen, die durch ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch ihre Bauweise nicht die Hygieneanforderungen von Innenräumen erfüllen, sinnlos sind. Die meisten Altbaukeller würden nach einer umfassenden Instandsetzung bereits kurze Zeit später wieder den gleichen Zustand aufweisen. Wenn dort nicht mit der gleichen Akribie gereinigt wird, hat dies tatsächlich keine negativen Folgen für den Nutzer.
Die folgenden Fälle zeigen, dass nicht immer »mit Kanonen auf Spatzen« geschossen werden muss, sondern Schimmelpilzschäden abgestuft behandelt werden können. Dazu sind sorgfältige Untersuchungen anzuraten, deren Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden sollten. Die Instandsetzungen sind in erster Linie unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr entsprechend der jeweiligen Nutzungsklasse zu planen und auszuführen.
Schimmel in der Wohnung: Nutzungsklasse II
Ein leerstehendes Produktionsgebäude aus dem 19. Jahrhundert wurde zu einem Mehrfamilienwohnhaus umgenutzt. Auf der alten, nicht entfernten Dachabdichtung wurde ein Staffelgeschoss ergänzt. Nach vier Jahren klagte die Bewohnerin im neuen Geschoss über gesundheitliche Probleme, die nach ärztlicher Untersuchung auf Schimmelpilze zurückgeführt werden mussten. Die Messungen an den Wandoberflächen um das Bad ließen auf Feuchtigkeit in den Trockenbauwänden schließen. Zunächst wurden Fehler an der Abdichtung gegen das Wohnungsbad als Ursache erwogen, was sich aber nicht bestätigte. Nachdem die Wandflächen geöffnet wurden, zeigte sich in der Ständerwandkonstruktion massiver Schimmelpilzbefall. Das Wasser in den Wänden kam aus der Abwasserleitung des WCs auf der Rückseite der Toilette, die offensichtlich bei der Montage der Trockenbauwände auseinander gedrückt worden war, wobei ›
› sich eine Muffe geöffnet hatte. So tropfte bei jedem Spülvorgang Wasser in die Trockenbauwand, gelangte auf die Dachabdichtung, floss aufgrund der Dachneigung (zum Glück nur) in eine Richtung und wurde, unbemerkt von den Bewohnern, über die noch angeschlossene alte Dachrinne abgeleitet. Da die Nutzerin und Eigentümerin der Penthousewohnung den Aufwand, die Umstände und den Schmutz fürchtete, wollte sie einen Austausch des Fußbodenaufbaus vermeiden. Daher wurde die ursprüngliche Planung, ihn ohne Untersuchung auszutauschen, fallen gelassen. Zur Feststellung, wie stark der Fußbodenaufbau tatsächlich belastet war, wurden unverzüglich Proben entnommen und sofort dicht verpackt. Damit wurde vermieden, dass die hohe Keim- und Spurenkonzentration aus den befallenen Bereichen der Wände an den Proben aus dem Estrich eine Sekundärkontamination verursachen und damit das Ergebnis verfälschen würden. Und siehe da, der Fußbodenaufbau zeigte keine Auffälligkeiten! Es hatte sich also gelohnt, genauer hinzusehen.
Solche Innenräume sind als übliche Wohnräume der neuen Nutzungsklasse II zuzuordnen. Daher mussten die von Schimmel befallenen Platten der Ständerwände ausgetauscht werden. Zur Vermeidung einer Kontamination der bis dahin nicht betroffenen Wohnbereiche während der Instandsetzung wurden das Schlafzimmer und der Teilbereich des Wohnraums, die gemeinsame Wände zum Badezimmer aufweisen, als »Schwarzbereich« von den übrigen Wohnräumen abgetrennt und über die Terrassen zugänglich gemacht. Der Fußbodenaufbau verblieb, wodurch der Umfang der Instandsetzung reduziert und zeitlich erheblich verkürzt werden konnte. Nach Abschluss der Maßnahmen wurde die Wohnung feingereinigt, nach der Freimessung konnte die Bewohnerin zeitnah die Wohnung wieder uneingeschränkt nutzen. Später teilte sie mit, dass sich die gesundheitlichen Probleme erledigt hatten.
Nutzungsklasse IV: Kriechkeller
In den 70er Jahren wurde ein Schulgebäude in Stahlleichtbauweise errichtet. Die Stahlskelettkonstruktion ist mit Holztafeln und innerer Wärmedämmung ausgefacht. Zwischen der Bodenplatte und dem Erdreich ist ein Kriechraum vorhanden. Der Fußbodenaufbau besteht aus unteren und oberen, raumzugewandten Holzspanplatten, die an den Holzträgern des Fußbodens befestigt sind. Der Hohlraum ist mit Mineralwolle ausgefüllt. Schüler und Lehrer beklagten Geruchsbelästigungen in den EG-Klassenzimmern. Messungen der Außen- und Innenraumluft ergaben hier eine merklich erhöhte Gesamtsporenkonzentration.
Die Schimmelpilze stammten von der Unterseite der unteren Holzspanplatte über dem Kriechraum. Dort konnte der Schimmel gut wachsen, weil der Hohlraum nicht wirksam nach außen belüftet war. Neben der für Hölzer problematischen, hohen Materialfeuchte fehlte die wirksame Abschottung zwischen dem Kriechraum und den Innenräumen – die nicht nur aus energetischen Gründen und zur Vermeidung von Zugerscheinungen erforderlich ist, sondern auch aus hygienischen Gründen. In solchen nicht kontrollierten Kriechräumen, die nicht von Menschen genutzt werden, stört aber ein mikrobieller Befall wenig. Diese Räume sind berechtigterweise der Nutzungsklasse IV zugeordnet, die dann dauerhaft wirksam von den Innenräumen abzutrennen sind.
Der Fußbodenaufbau musste hier ebenfalls nicht ausgetauscht werden. Stattdessen wird er nun – wie ursprünglich geplant – unterlüftet, um die Feuchtigkeitseinwirkung auf die Holzplatten zu reduzieren. Einzelne deutlich verschimmelte oder verformte Platten der unteren Lage wurden ausgetauscht. Damit konnten auch die Platten auf der Unterseite grundsätzlich erhalten werden, da diese eine ausreichenden Widerstand gegen die dann vorliegenden Feuchtigkeitsbedingungen aufwiesen. Zur Vermeidung von Zugerscheinungen und Eintrag von Luft aus dem Kriechraum in die Klassensäle wurde auf der Raumseite der Fußbodenbelag einschließlich aller Anschlüsse an die Wände überarbeitet, wodurch der Fußboden luftdicht wurde. Das vermeidet die Ausweitung eines eventuellen zukünftigen, mikrobiellen Befalls aus dem Hohlraum in die Innenräume.
Die Einführung dieser Nutzungsklasse IV ist zu begrüßen. Die Anforderung, dass diese Räume nach einer Instandsetzung dauerhaft trocken sein müssten, ist nicht realistisch. Aus welchem Grund müssen in solchen Räumen die Trockenheit unter Wohnraumbedingungen sichergestellt werden, wenn dies von der Nutzung her widersinnig ist?
Nutzungsklasse III: Wohnraumkeller Altbau
Die UGs von Wohnhäusern, die bis in die 60er und 70er Jahre errichtet wurden, weisen oft keinen Feuchtigkeitsschutz auf, der diesen Namen verdient. Die Außenwände sind durch das außen anstehende Erdreich sehr häufig feucht, ohne dass innen Wasser von den Wänden liefe. Das ist in Altbauten ein normaler Zustand. Ein sehr großer Teil der in Deutschland genutzten Wohngebäude sind älter als 50 Jahre und stammen damit aus einer Zeit, in der UG-Räume als »Keller« aufgefasst wurden. Dabei handelt es sich um Räume mit geringen Anforderungen an die Trockenheit der Raumluft, wie nicht nur die damals geltenden Regelwerke definierten, sondern die sich auch heute noch in der Raumnutzungsklasse 1 der zukünftigen Abdichtungsnorm DIN 18533-1 [3] wiederfindet. In diesen Räumen sollten keine feuchteempfindlichen Güter gelagert werden, da Leder, Pappe oder vergleichbare Stoffe mit hohen organischen Bestandteilen gute Substrate für Schimmelpilze bieten.
Der Bauentwurfslehre von Ernst Neufert in den frühen Nachkriegsausgaben war zu entnehmen, dass die Kellerräume zur Lagerung von Kartoffeln, Karotten, Gläsern und ähnlichem gedacht waren. Niemand kam damals auf den Gedanken, vorübergehend nicht benötigte Kleidungsstücke im Keller einzulagern. Offensichtlich bestanden und bestehen auch heute noch keine Probleme damit, UGs zu Abstellzwecken zu nutzen, solange eine erhöhte relative Raumluftfeuchte dem Lagergut nicht schadet.
Bei den Anforderungen der Nutzungsklassen III und IV an die Trockenheit der Raumluft ist daher der gebrauchsübliche Zustand relevant. Dieser bedeutet nicht die dauerhafte Trockenheit in diesen Räumen. Forderte man dies, dürften sehr viele Räume in UGs nicht mehr genutzt werden. Das ist weder sinnvoll noch nachvollziehbar, da diese Räume gefahrlos so genutzt werden können, wie sie sind. Das steht dem Grundgedanken des UBA-Leitfadens nicht entgegen: Gefahrenabwehr und Gesundheitsvorsorge.
Sachgerechter Umgang mit dem neuen Leitfaden
Über Schimmelpilzbefall wird i. d. R. nur gestritten, wenn Mieter, Versicherungsnehmer oder Wohnungskäufer der Auffassung sind, Instandsetzungskosten nicht selbst tragen zu müssen, sondern Ansprüche an ihre Vertragspartner stellen. Der neue Leitfaden ist keine Grundlage für rechtliche Anspruchsverhältnisse, er distanziert sich ausdrücklich davon. Es geht um die Festlegung von Maßnahmen im konkreten Einzelfall. Er bietet daher für jeden Betroffenen eine Hilfestellung.
Der Leitfaden zieht sich nicht auf einzelne Ansätze zurück. Nicht immer müssen alle denkbaren Untersuchungen angestellt werden, nicht immer Bauteile abgebrochen und ersetzt werden. Damit wird die Verantwortung derjenigen groß, die ihre Leistungen bei Schimmelschäden anbieten, die jeweils passende Untersuchung und die jeweils angemessene Maßnahme vorzuschlagen. Anwender des Leitfadens sollten sich daher genau überlegen, welche Maßnahmen jeweils notwendig sind, um einen gesundheitlich unbedenklichen Zustand zu erreichen, der bei gleicher Art von Räumen üblich ist. Das sind bei Wohnräumen nicht die Anforderungen der Nutzungsklasse I. In die Überlegungen sind Abschottungen einzubeziehen, sodass ein verbleibender mikrobieller Befall sich in Räumen der Nutzungsklasse II nicht gesundheitlich negativ auswirken kann.
Der Leitfaden bietet in seiner Vielfalt eine Auswahl, um für den konkreten Anwendungsfall eine anerkannte Regel der Technik zu finden. Rechtliche Anspruchsverhältnisse können über das Maß hinausgehen, das zur Gesundheitsvorsorge sinnvoll und angemessen ist. Falls Reinraumbedingungen in Wohnräumen wegen persönlicher Dispositionen oder erhöhte Anforderungen in Nebenräumen notwendig werden, die nicht im Raumverbund zu Wohnräumen rangieren, stehen diese Anforderungen über denen des neuen Leitfadens. Planer und Sachverständige sind daher gehalten, ihre Auftraggeber über wirtschaftliche Risiken durch möglicherweise übertriebene Aufwendungen aufzuklären, wenn sie mehr als das Notwendige tun. Nur so können sie vermeiden, sich eventuellen Schadensersatzanforderungen auszusetzen.

[1 ] Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden (»Schimmel-Leitfaden«), Umweltbundesamt 2017
[2] BGB §633 Sach- und Rechtsmangel
[3] E DIN 18533-1:2015-12 Abdichtung von erdberührten Bauteilen, Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze


Matthias Zöller
Architekturstudium an der TU Karlsruhe, heute dort Honorarprofessur. Leitung der Aachener Bausachverständigentage, Bauschadensforschung am AIBau Aachen. Mitherausgeber der »IBR Immobilien- & Baurecht« sowie der »Baurechtlichen und -technischen Themensammlung«.
Silke Sous
Architekturstudium an der RWTH Aachen. Seit 1997 Mitarbeit am AIBau. Seit 2009 staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz.
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