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Fordern und Fördern

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Fordern und Fördern

Seit Ende April steht es endgültig fest: Im Herbst tritt die neue Energieeinsparverordnung in Kraft. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hingegen gilt bereits seit Anfang des Jahres. Doch mit Gesetzen kann der Staat den Bauherrn nur so weit zum energieeffizienten Bauen verpflichten, wie es ihm wirtschaftlich zugemutet werden kann. Förderprogramme sollen also finanzielle Anreize für sinnvolle, freiwillige Mehrinvestitionen schaffen – und müssen den sich immer weiter verschärfenden, gesetzlichen Bestimmungen kontinuierlich angepasst werden. Die letzte Änderung kam Anfang April mit einer neuen Programmstruktur bei der KfW-Bank und neu eingeführten Bezeichnungen für energieeffiziente Wohngebäude.

Text: Sabine Healey

Am 23. August 2007 wurde von der Bundesregierung das »Integrierte Energie- und Klimaschutzpaket (IEKP)« beschlossen, womit der Ausstoß von Treibhausgasen in Deutschland bis 2020 um 40 % gegenüber 1990 gesenkt werden soll. Die für die Umsetzung des IEKP notwendigen Gesetzesänderungen betreffen im Baubereich im Wesentlichen das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die anstehende Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV).
EEWärmeG 2009
Im Unterschied zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das aus dem 1991 eingeführten, sogenannten Stromeinspeisungsgesetz entstand und ebenfalls in diesem Jahr novelliert wurde, geht es beim EEWärmeG nicht um die Erzeugung, sondern die Verwendung regenerativer Energieträger. Zielvorgabe ist die Deckung von 14 % des Wärme- (und Kühl-) Bedarfs aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2020. Das EEWärmeG ist bereits seit 1. Januar 2009 rechtskräftig.
Erstmalig ist damit der anteilige Einsatz erneuerbarer Energien beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden am Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Kühlung verbindlich vorgeschrieben. Nutzungspflichten für den Gebäudebestand gibt es vorerst nicht, sie können aber auf Landesebene vorgeschrieben werden. Alternativ zur Verwendung regenerativer Energien ist die Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus Kraftwärmekopplung erlaubt. Je nach Energieträger ist zum einen ein bestimmter Mindestdeckungsanteil des Wärmebedarfs zu erfüllen, zum anderen gibt es Mindestanforderungen an die Anlagentechnik wie etwa zum Wirkungsgrad. Wird keine der im EEWärmeG vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt, kann ersatzweise auch der nach geltender EnEV zulässige Wärmebedarf und die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 15 % unterschritten werden.
EnEV 2009
Mit der nächsten Novelle der Energieeinsparverordnung soll der zulässige Primärenergiebedarf von Gebäuden gegenüber der derzeit noch geltenden EnEV 2007 um rund 30 % gesenkt werden, mit der EnEV 2012 um weitere 30 %. Die EnEV 2009 wurde am 18. März dieses Jahres beschlossen, rechtskräftig wird sie aber erst am 1. Oktober 2009, um ausreichenden Planungsvorlauf zu ermöglichen. Dann gelten für Neubau und Sanierung um rund ein Drittel verschärfte Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäudehülle und Anlagentechnik (Abb. 1). Des Weiteren greifen ab Herbst die Mindestanforderungen für die Sanierung von Einzelbauteilen früher als bisher, nämlich bereits dann, wenn 10 % der Fläche eines bestimmten Bauteils, egal welcher Orientierung beziehungsweise Himmelsrichtung, bearbeitet werden. Neue Nachrüstpflichten betreffen oberste Geschossdecken, Klima-anlagen sowie bestimmte elektrische Speicherheizungen. Zusätzliche Kontrollpflichten und Unternehmererklärungen sollen für eine Verbesserung im Vollzug sorgen.
Das »referenzhaus«
Neben der Verschärfung der Anforderungen beabsichtigt die Novelle, die EnEV zu straffen und anwendungsfreundlicher zu gestalten sowie die Berechnungsverfahren von Wohn- und Nichtwohngebäuden einander anzugleichen. Dazu wird das Referenzgebäude-Verfahren, das man bislang nur aus dem Nichtwohnungsbau kennt, auch für Wohngebäude herangezogen. Entsprechen Wärmeschutz und Anlagentechnik in ihrer energetischen Qualität mindestens den Vorgaben des Referenzgebäudes (Abb.2), werden die Anforderungen nach EnEV 2009 in jedem Fall erreicht. Die Ermittlung des Primärenergiebedarfs kann dann auch für Wohngebäude bereits nach DIN 18 599 erfolgen. Die einfachere Berechnung im gewohnten Verfahren nach DIN 4109 Teil 6 und DIN V 4701 Teil 10 ist aber weiter möglich.
Um wie bisher den Handlungsspielraum zu begrenzen, mit effizienter Anlagentechnik einen niedrigen Dämmstandard auszugleichen, gelten weiterhin zusätzlich Höchstwerte für den spezifischen Transmissionswärmeverlust. Neu ist die Unterscheidung nach fünf Gebäudetypen. Bei Gebäudetypen mit ungünstigem Verhältnis zwischen Außenwandfläche und Gebäudevolumen (A/V-Verhältnis), etwa einem kleinen, frei stehenden Einfamilienhaus, muss anders als bisher der spezifische Transmissionswärmeverlust, also die Qualität des Wärmeschutzes, umso besser sein. Beim Altbau gilt für umfassende Sanierungen wie bisher, dass die für einen analogen Neubau zulässigen Werte des Jahresprimärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlustes um 40 % überschritten werden dürfen.
Die Anforderungen aus dem EEWärmeG sind automatisch erfüllt, wenn die Anlagentechnik sich an dem mit einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung ausgestatteten Referenzgebäude orientiert. Ob die Vorgaben des Referenzgebäudes auch die jeweils wirtschaftlichste Lösung darstellen, steht aber auf einem anderen Blatt … ›
Förderungen des Bundes
Die Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamts für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind die wichtigsten Programme des Bundes für energieeffizientes Bauen und Sanieren im Wohnungsbau. Einen Überblick über aktuelle Bedingungen und Konditionen vermittelt die Tabelle (Abb. 3). Nachfolgend einige wichtige Ergänzungen und Erläuterungen:
KfW-Programme
Geplant war eigentlich, das neue EEWärmeG zeitgleich mit der Novelle der EnEV einzuführen. Im Zusammenhang mit der damit notwendigen Verschärfung der Förderanforderungen sollten die KfW-Programme übersichtlicher gestaltet werden. Wegen des massiven Widerstands aus der Immobilienwirtschaft hat sich die Einführung der EnEV 2009 allerdings verzögert. Anlässlich der Verteilung zusätzlicher Fördermittel zur Belebung der angeschlagenen Konjunktur wurde dennoch mit der Überarbeitung der KfW-Programme begonnen. Die neuen Förderrichtlinien gelten seit dem 1. April, doch wohl nur einige Monate: Sie sind bereits mit Einführung der EnEV 2009 im Oktober in einer nächster Stufe zu überarbeiten. Die aktuelle Struktur und die neuen Bezeichnungen bleiben dann aber erhalten, so dass es durchaus sinnvoll ist, sich bereits jetzt mit der Neuordnung zu befassen:
  • Aus »Ökologisch bauen« wurde »Energieeffizient Bauen – Neubau«
  • Aus dem Programm »CO2-Gebäudesanierung« wurde »Energieeffizient Sanieren – Altbau«. Die Programmvariante »Wohnraum Modernisieren – Ökoplus« geht darin mit auf.
  • »Wohnraum Modernisieren«: Die Variante »Standard« besteht fort, »Ökoplus« ist hier entfallen, neu hinzugekommen ist die Variante »Altersgerecht Umbauen«.
Damit verweisen die Bezeichnungen der einzelnen Programme nun also direkt auf deren Inhalte – mit ökologischem Bauen hatten die ehemals so benannten Angebote, streng genommen, sonst nichts zu tun. Inhaltlich neu ist die Förderung der altersgerechten Modernisierung des Bestands, was als nachhaltig wirksame Maßnahme zu begrüßen ist. Für weitere Änderungen an der Programmstruktur gibt es aus Sicht der EnEV 2009 keinen ersichtlichen Grund.
Erweiterung Förderfähiger Massnahmen
Innerhalb des Programms »Energieeffizient Sanieren« gibt es einzelne Neuerungen bei den förderfähigen Maßnahmen. Hinzugekommen ist die Sonderförderung für Baubegleitung, den Austausch von Nachtspeicheröfen oder eine Heizungsoptimierung. Die höchste Förderstufe für energetische Sanierungen kann nun auch für Gebäude, die vor 1995 statt bisher vor 1984 erbaut wurden, beantragt werden. Maßnahmen an noch jüngeren Bestandsgebäuden sind dagegen nicht mehr förderfähig. Bedeutender ist wohl die neue Fördermöglichkeit für den Ersterwerb von energieeffizient saniertem Wohnraum, womit Anreize zum Angebot entsprechender Bauträgerobjekte gesetzt sind.
Das KfW-Energieeffizienzhaus
Mit dem sogenannten KfW-Energieeffizienzhaus soll ein einheitlicher Standard für Neubau und Sanierung geschaffen werden. Die Bezeichnung tritt an die Stelle des ehemaligen KfW-Energiesparhauses (ESH). Die neuen Förderstandards heißen nun KfW-Energieeffizienzhaus 55 (EnEV2007), KfW-Energieeffizienzhaus 70 (EnEV2007) und KfW-Energieeffizienzhaus 100 (EnEV2007) – es wird nun also nicht mehr wie bislang der maximale Primärenergiebedarf als Zahl direkt in der Namensbezeichnung ausgedrückt, sondern als Prozentsatz bezogen auf die Höchstwerte nach EnEV. Das bedeutet beispielsweise, dass bei einem KfW-Energieeffizienzhaus 70 (EnEV2007) sowohl der Primärenergiebedarf als auch die Wärmeverluste aus der Gebäudehülle (spezifischer Transmissionswärmeverlust) höchstens 70 % der nach EnEV 2007 für den Neubau zulässigen Werte betragen dürfen. Das entspricht damit der bisherigen Förderstufe Neubauniveau – 30 % (NN – 30 %) für die Sanierung. Ein KfW-Energieeffizienzhaus (EnEV2009) muss wegen der höheren Anforderungen nach EnEV 2009 rund 30 % weniger Primärenergie verbrauchen als ein KfW-Energieeffizienzhaus (EnEV2007), so dass der in Klammern stehende Bezug auf die jeweilige EnEV zukünftig wichtig ist. ›
› Die neuen Definitionen gelten gleichermaßen für Neubau wie Sanierung. Im Kleingedruckten aber stehen für das KfW-Energieeffizienzhaus 55/70 (EnEV2007) als zusätzliche Nebenbedingung für den Neubau weiter die Förderanforderungen der bisherigen KfW-Energiesparhäuser 40/60 mit dem maximal zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf von 40/60 KWh/m2 a (Abb. 4). Mit Entfall der Nebenbedingung hätten sich zumindest für Gebäude mit ungünstigem A/V-Verhältnis, also zum Beispiel für Einfamilienhäuser, Erleichterungen bei der Erreichung der Fördervoraussetzungen ergeben, was wohl nicht gewollt war. Für die nächste Überarbeitung der Förderrichtlinien nach Einführung der EnEV 2009 ist nach Aussage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Entfall dieser Nebenbedingung allerdings vorgesehen. Erst dann erhält der neue Förderstandard einen Sinn als tatsächlich einheitlich definierter Standard für Altbau und Neubau.
Förderanforderungen
Bei den Anforderungen hat sich derzeit noch nicht viel getan. Mit den neuen Begriffen sind kaum qualitative Änderungen der Förderstandards verbunden. Neu ist das KfW-Effizienzhaus 55 als neue Förderhöchststufe auch für die Sanierung (gleichbedeutend mit Neubaustandard nach EnEV 2007 minus 45 %), womit ein ehrgeiziges Ziel gesetzt wurde, das bisher Modellvorhaben vorbehalten war.
Fördersätze
Beim Neubau hat sich auch an der Förderhöhe wenig geändert. Bei der Sanierung zum Effizienzhaus sind die Fördersätze wegen des höheren finanziellen Aufwands weiterhin höher als beim Neubau. Lautstark verkündet wurde zwar die Anhebung des Förderhöchstbetrags für die Komplettsanierung. Doch verglichen mit den alten Förderrichtlinien sind die Fördersätze für Sanierungsmaßnahmen wegen Entfall des (kumulierbaren) Programms »Wohnraum Modernisieren – Ökoplus« aber de facto gesenkt worden – sowohl für die Komplettsanierung, besonders aber für Einzelmaßnahmen. Anders hingegen sieht es aus, wenn gleichzeitig das neue Programm »Altersgerecht Umbauen« in Anspruch genommen werden kann, also wenn etwa mit der energetischen Sanierung Wohnraum so verändert wird, dass er generationenübergreifend genutzt werden kann. In dem Fall wird der Sanierer finanziell tatsächlich besser unterstützt.
Wer Einzelmaßnahmen über vorhandenes Eigenkapital finanzieren will, kann seit 1. Januar auch für Einzelmaßnahmen in beliebiger Kombination einen Zuschuss beantragen. Auch sonst können alle Zuschussprogramme vorteilhaft sein, wenn sie mit einem regulären Bankdarlehen – wie derzeit günstig zu haben – mit längerer Zinsbindungsfrist kombiniert werden können. Ein Nachteil der KfW-Darlehen besteht im Zinsrisiko nach der auf maximal zehn Jahre beschränkten Zinsbindungsfrist.
BAFA-Programm »MAP«
Das »Marktanreizprogramm (MAP) Erneuerbare Energien« der BAFA musste nach Einführung des EEWärmeG entsprechend angepasst werden. Für den Neubau wurde die Regelung getroffen, bei den Fördersätzen Abschläge in Höhe von 25 % vorzunehmen. Dies schien praktikabler als ein individuell zu berechnender Abzug in Höhe der Kosten für die Mindesterfüllung der neuen gesetzlichen Auflagen. Die technischen Anforderungen an förderfähige Anlagen konnten beibehalten werden. Ebenso die zusätzlichen, beliebten Bonussätze für besonders effiziente Anlagen oder für die zusätzliche Erreichung eines KfW-Effizienzhauses 55 oder 70 bei Neubauten.
Weil es für den Gebäudebestand keine neuen Regelungen gibt, konnte für die Sanierung alles bleiben wie gehabt, womit auf zunehmend freiwilligen Einsatz regenerativer Energien zu hoffen bleibt.
Fördermittelberatung
Neben den bereits beschriebenen Förderprogrammen gibt es noch mehr Angebote des Bundes für weitere Zielgruppen sowie regional begrenzte Förderungen der Länder, Kommunen und Energieversorger. Die wohl vollständigste Datenbank für Förderangebote in Deutschland (und auch Österreich) zum Bauen, Sanieren und Erwerb von Immobilien wird angeboten von fe.bis, einem gewerblichen Dienstleister auf dem Sektor energetischer Sanierung. Unmittelbar nach Eingabe der Parameter des Vorhabens erfolgt eine Online-Auswertung mit dem Ergebnis einer Auflistung der infrage kommenden Förderungen mit ihren wesentlichen Bedingungen und Konditionen [1].
Bei der Entwicklung des optimalen Förderkonzepts kommt es aufs Detail an, wobei folgende Fragen wesentlich sind: Wie wirken sich die förderfähigen Maßnahmen auf Investitions- und laufende Kosten aus? Was ist ohnehin geplant? Wie attraktiv sind Höhe und Art der Fördermittel? Welche Programme sind kumulierbar? Können die Fristen eingehalten werden? Besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung? Wenn nicht, wie wahrscheinlich ist die Förderung je nach Kontingent oder Auswahlkriterien?
auf die eigenen Kosten kommen
Die Erstberatung eines (potenziellen) Kunden zu Fördermöglichkeiten mag noch unter Akquise verbucht werden. In der Realisierung aber fällt je nach Förderprogramm ein nicht zu unterschätzender Mehraufwand für den Planer an. Kosten-Nutzen-Rechnungen sind aufzustellen. Anträge müssen gestellt werden. Bei Planung und Bauüberwachung sind Förderkriterien zu berücksichtigen. Förderfähige Rechnungsbeträge müssen in Ausschreibung und Abrechnung getrennt ausgewiesen werden. Insofern kann ein Sonderhonorar gerechtfertigt sein, beispielsweise als prozentuale Beteiligung an den erreichten Einsparungen. •
Weitere Informationen und Quellen: [1] Die Fördermitteldatenbank von fe.bis ist aufrufbar unter www.foerder-data.de. Für private Nutzer ist der Service einmalig kostenlos. Gewerbliche Nutzer und Berater können – zum Preis von derzeit 99 Euro jährlich für maximal hundert Anfragen – eine kostenpflichtige Lizenz erwerben.
Über den aktuellen Stand von Fortschreibung von Gesetzen und Verordnungen informieren die Seiten des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie www.bmwi.de und des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung www.bmwi.de
Zu denen vom Bund geförderten Einrichtungen zur Information der Öffentlichkeit im Bereich energieeffizientes Bauen gehören die Deutsche Energie-sparagentur (www.dena.de) sowie der BINE- Informationsdienst (www.dena.deo), letzterer mit Schwerpunkt auf neuen Technologien und deren Entwicklung zur Marktreife.
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