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Versuchskaninchen wider Willen

Schäden durch neue Baustoffe und Bauweisen
Versuchskaninchen wider Willen

Hohe Absatzziele laufen bei manchen Herstellern von Bauprodukten einer verantwortungsvollen Informationspolitik zuwider. Bauherren sind durchaus für neue Produkte offen, wenn sie damit kostengünstig auch hohe Ansprüche erfüllt sehen. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit möchten sie aber keine Abstriche machen. Zulassungsinstitutionen sind in diesem Widerstreit der Interessen überfordert. Anhand zweier Beispiele – der Mauerfußdämmung mit Schaumglas und Faserdämm-platten aus Mineralschaum – wird deutlich, dass allein mit dem Bestehen von Zulassungsanforderungen für neue Produkte eine langfristige Praxisbewährung noch nicht nachgewiesen ist und dass sich Zulassungen auch noch über die Jahre hinweg ändern können.

Text und Fotos: Rainer Oswald

Nur wenn Neues gewagt wird, ist ein Fortschritt möglich. Der Einsatz neuer Baustoffe und Bauweisen ist daher grundsätzlich begrüßenswert. Selbst die konservativen, auf Sicherheit bedachten, bauordnungsrechtlich legitimierten Institutionen eröffnen – insbesondere über den Weg der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, bei weniger sicherheitsrelevanten Bauweisen über bauaufsichtliche Prüfzeugnisse – neuen Bauprodukten und Bauweisen Anwendungsmöglichkeiten. Auch dies ist zu begrüßen. Heute wie vor 18 Jahren (s. db 9/1991, [1] ) lässt sich aber feststellen:
»Wer experimentiert, hat mit Misserfolgen zu rechnen. So ist es zwangsläufig und logisch, dass die tiefere Ursache einer größeren Zahl von Bauschäden auf die Anwendung nicht ausreichend erprobter, überschätzter, falsch angewendeter neuer Bauverfahren zurückzuführen ist. Wer bewusst – zum Beispiel aus Kostengründen – durch Anwendung neuer Verfahren ein höheres Risiko eingeht, darf bei Fehlschlägen nicht klagen. Die großen Probleme ergeben sich aus dem Sachverhalt, dass viele eben nicht wissen, auf welches Risiko sie sich eingelassen haben. So argumentieren nicht fachkundige Bauherren häufig zu Recht, dass sie über die Schadenskonsequenzen vorab nicht ausführlich und eindringlich genug aufgeklärt wurden.
Die Anbieter neuer Bauweisen setzen meist alles daran, die erst kurze Praxisbewährung und den mangelhaften wissenschaftlichen Kenntnisstand über ihr Produkt durch marktschreierische Anpreisungen und durch Prüfzeugnisse über unproblematische technische Teilaspekte zu verdecken. Nur die Baufachleute mit sehr gutem Fachwissen und kühlem Kopf können die Risiken erkennen.«
Es ist der große Fehler vieler Praktiker, zu meinen, eine bauaufsichtliche Zulassung oder ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis würde auch die Langzeit- bewährung eines Produkts und damit seine uneingeschränkte Brauch- barkeit zweifelsfrei belegen.
»Es ist aber niemals Sinn der bauaufsichtlichen Zulassung, den Zulassungsgegenstand in jeder Hinsicht auf Langzeitbewährung zu prüfen. Die bauaufsichtliche Zulassung soll lediglich sicherstellen, dass neue Bauarten während ihrer Erprobungsphase kein Gefahrenpotenzial für die Allgemeinheit darstellen. Selbstverständlich berücksichtigen die Zulassungsgremien auch die üblichen Tauglichkeitsaspekte. Offensichtlich gebrauchsuntaugliche und schadensträchtige Verfahren würden nicht zugelassen. Im Rahmen des bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens können aber grundsätzlich nicht Belege über eine lange Praxisbewährung verlangt werden, da eine umfangreichere Praxisanwendung ja durch die Zulassung erst möglich werden soll. Die in dieser Hinsicht immer wieder geäußerte Kritik an Zulassungen ist insofern unverständlich und zielt in die falsche Richtung. Vielmehr ist irre-führende Werbung mit Zulassungen zu kritisieren.« [1]
Mauerfussdämmungen
Anlass für neue Bauweisen sind häufig veränderte Anforderungen. Bei Mauerfußdämmungen ist dies der verschärfte Wärmeschutz. Energieverluste über die Wärmebrücke an der Bodenplattenaufstandsfläche von außenseitig wärmegedämmten tragenden Wänden, etwa aus Kalksandsteinmauerwerk, sind zum ernsten Problem geworden. Der heftige Streit über Schimmel im Haus tut ein Übriges, besser auf die Minimierung von Wärmebrücken zu achten.
Ein besonders lehrreiches Beispiel zum Thema neuer Bauweisen und dem Umgang mit bauaufsichtlichen Zulassungen in der Werbung bietet die Geschichte der Mauerfußdämmung mit Schaumglas, deren letztes Kapitel wohl nun abgeschlossen ist:
Da ihre Druckfestigkeit zur vertikalen Lastabtragung mit 0,5 bzw. 0,6 MN/m² (zulässige Druckspannung) zumindest für kleinere Gebäude ausreicht, lag es nahe, Dämmstreifen aus Schaumglas unter tragenden Wänden anzuwenden. Mit recht großem Werbeaufwand wurde daher bereits 1998 diese neue Bauweise propagiert. Dass diese Anwendung von Dämmstoffen im Mauerwerk an sicherheitsrelevanter, lastabtragender Stelle bauordnungsrechtlich nicht durch eine eingeführte technische Baubestimmung – hier DIN 1053 – abgedeckt war, blieb dabei offenbar unberücksichtigt. Ich möchte nicht wissen, welche werkvertraglichen Probleme ahnungslose Anwender dieser Bauweise in den ersten Jahren nach der Markteinführung bekamen, bis dann schließlich im September 2003 die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vorlag.
Kaum zugelassen, prangte auf den Titelseiten der Werbebroschüren ein Rundstempel »DIBt – bauaufsichtlich zugelassen unter tragenden Wänden«. Auch wenn auf die nur mäßige Brandschutzklassifizierung F60 hingewiesen wurde – die weiteren Zulassungseinschränkungen wurden verschwiegen. Vor allem die sehr geringe Schubtragfähigkeit hatte nämlich Anwendungsbeschränkungen zur Folge:
  • Verwendung nur bei Einstein-Mauerwerk mit einem Lochanteil von maximal 15 % in Wohngebäuden mit maximal zwei Vollgeschossen;
  • keine Anwendung in Erdbebengebiet 2 und 3 (neue Einteilung 2005) für aussteifende Wände;
  • kein Einsatz bei höher seitlich lastbeanspruchten, beispielsweise durch Erddruck belasteten, hangseitigen Erdgeschosswänden.
Ich habe diese Informationspolitik mehrfach öffentlich kritisiert, ohne dass eine Einsicht der Verantwortlichen erkennbar war. Man kann daher nur hoffen, dass die Fehlanwendungen sich in Grenzen gehalten und nicht zu Schäden geführt haben. Aber auch schon Mangelstreitigkeiten ohne Schäden können in solchen Fällen für Planer und Unternehmer existenzbedrohende Konsequenzen haben. Ob der Produkthersteller sich zur vollständigen haftungsrechtlichen Entlastung darauf berufen kann, dass schließlich jeder fachkundige Planer und Ausführende nicht nur die Produktinformationen, sondern auch die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gelesen haben muss, stellt eine hier nicht zu behandelnde juristische Frage dar.
Neuerdings erfährt man (etwa im Internet), dass die im September 2008 abgelaufene Zulassung nicht verlängert wurde und der Dämmstoff für diese Anwendung nicht mehr lieferbar sei. Über die Gründe für dieses abrupte Ende einer zehn Jahre lang praktizierten Bauweise möchte ich nicht spekulieren; die Zulassungsbehörde, das DIBt, hüllt sich pflichtgemäß in Schweigen. Zur Mauerfußdämmung tragender Wände muss man also heute auf andere Systeme (KS-ISO-Kimmstein, Stahlton-Isomur; Schöck-Novomur) (s. db 7/2005, [2] ) zurückgreifen. Doch was lehrt uns der Fall?
Bei neuen Bauweisen, die nicht durch die in der Bauregelliste aufgeführten Regelwerke abgedeckt sind, muss nach der bauaufsichtlichen Zulassung beziehungsweise dem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis gefragt oder nach europäischen technischen Zulassungen recherchiert werden, wobei letztere häufig vom DIBt mit bestimmten Anwendungsbeschränkungen versehen werden. Die heute verpflichtende CE-Kennzeichnung erleichtert diese Prüfung nur teilweise, da die zur CE-Kennzeichnung geforderten Prüfungen zwar die europaweite »Handelbarkeit« eines Produkts erlauben, nicht aber zwingend die »Verwendbarkeit« in deutschen Gebäuden bescheinigen.
Zulassungen oder Prüfzeugnisse, gegebenenfalls auch Hinweise in der Bauregelliste, müssen daher sorgfältig studiert und beachtet werden. Es reicht nicht, sich auf Werbeversprechungen und Informationsbroschüren zu verlassen. Angaben über Referenzobjekte sollten genauer geprüft ›
› werden, da auch hier unseriöse Praktiken festzustellen sind. Der Besteller ist über die beabsichtigte Verwendung eines neuen Bauverfahrens detailliert aufzuklären.
Mineralschaum-Dämmplatten
Ein zweiter Fall soll zeigen, wie sich – ebenfalls typisch – die Anforderungen in bauaufsichtlichen Zulassungen mit den Schadenserfahrungen ändern. Es ist der lange Prozess, der erforderlich ist, damit sich nach und nach eine neue Bauweise durch Schadenserfahrungen in der Praxis zur bewährten Bauweise mausern kann.
Zu den neu entwickelten Dämmstoffen für Wärmedämmverbundsysteme zählen Mineralschaum-Dämmstoffplatten. Die Zusammensetzung dieses Baustoffs aus Zement, Weißkalkhydrat und Siliziumdioxid (Quarzsand) ähnelt der von Porenbeton, dem aber als Porenbilder nicht Aluminiumpulver, sondern »tierisches Protein« zugesetzt wurde. Die sehr feinporöse Struktur ergibt einen respektablen Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 W/(m·K). Die Nicht-Brennbarkeit, die Faserfreiheit und einfache Möglichkeit der Entsorgung waren wohl entscheidend, dass die Planer eines innovativen, öffentlichen Gebäudes bereits 2001 den erst seit 1999 bauaufsichtlich zugelassenen neuen Dämmstoff einsetzten.
Global betrachtet unterscheidet sich die Anwendung dieses Baustoffs nicht von anderen Dämmstoffen für Wärmedämmverbundsysteme. Auch hier wurde zum Beispiel hinsichtlich der Untergrundbefestigung der Dämmplatten in der Zulassung von 1999 geregelt, dass »bei klebegeeignetem Untergrund mit einer Abrissfestigkeit von mindestens 0,08 N/mm² auf eine Verdübelung der Dämmplatten verzichtet werden darf«.
Die relativ kleinformatigen Platten mit Seitenabmessungen von 58 x 38 cm wurden daher beim mehrgeschossigen Objekt im Randwulstklebeverfahren auf Stahlbeton und KS-Mauerwerk aufgeklebt und durch einen mineralischen, zweilagigen Putz mit einer Einlage aus Textilglasgittergewebe beschichtet. Gut drei Jahre nach der Fertigstellung kam es im Sommer bei einem stürmischen Gewitterregen zum Teilabsturz des Wärmedämm- verbundsystems an höheren Fassadenabschnitten, der zum Glück nicht mit Personenschäden verbunden war.
Als wesentliche Versagensursache wurde das Abscheren der Dämmplatten von der Untergrundverklebung festgestellt. Diese Verklebung war sehr
lückenhaft aufgebracht worden und daher mitursächlich. Ähnlich wie bei Schaumglas ist aber wohl auch bei Mineralschaum die geringe Scherfestig- keit eine ungünstige Eigenschaft, die bei Verformungsdifferenzen zwischen Dämmstoff und Untergrund Ablösungen zur Folge haben kann.
Liest man die bauaufsichtliche Zulassung genauer, wird deutlich, dass den Verfassern der Zulassung diese Problematik grundsätzlich bewusst gewesen ist. Mineralschaumdämmplatten waren nämlich nicht als Wärmedämmverbundsystem zur Überbrückung von Fugen in Außenwandflächen von Plattenbauten bei Verwendung von Dreischichtenplatten zugelassen worden. Dem System wurden also nie die sonst bei Wärmedämmverbundsys-temen günstigen Fugenbewegungs- und Rissüberbrückungseigenschaften bei Untergrundverformungen zugetraut.
Ein weiteres Festigkeitsproblem ergibt sich offenbar aus der nur begrenzten Beständigkeit des Dämmstoffs bei ständiger Durchfeuchtung. Wenn auch die Zulassung fordert, dass die Dämmplatten »in der gesamten Masse hydrophobiert sein müssen«, so zeigt doch das Schadensbild im hier vorliegenden Fall, dass bei starker ständiger Durchfeuchtung insbesondere an den Anschlüssen eine solche Hydrophobierung nicht sicher vor Festigkeitsverlust schützt. Die Zulassung gab daher bereits 1999 ausdrückliche Hinweise zur sorgfältigen, nicht hinterläufigen Ausbildung sämtlicher An- und Abschlüsse an Sockeln, Fensterbänken, Dachanschlüssen und im Bereich von Dehnfugen. Auch diese flankierenden Anforderungen wurden nicht ausreichend beachtet, so dass das System auch am stark windsogbelasteten Dachrand hinterfeuchtet wurde.
Die heutige Zulassung (vom 3. August 2006) lässt die Verklebung als alleinige Befestigung nicht mehr zu. Neben einer Verklebung ist zusätzlich die Befestigung mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Dübeln zwingend vorgeschrieben.
Allgemeine Forderungen zur Schadensbegrenzung
Bei der Anwendung neuer Bauweisen ist die höchst kritikwürdige Informationspolitik vieler Hersteller ein grundlegendes Problem. Anwender und Nutzer werden nach der Markteinführung eines neuen Produkts ahnungslos als Versuchskaninchen missbraucht. Bereits im Jahr 2002 habe ich auf den Aachener Bausachverständigentagen unter dem Titel »Produktinformationen und Bauschäden« [3] gefordert, dass ähnlich wie bei Medikamenten auch bei Bauprodukten in Warnhinweisen für die Anwendung die »Risiken und Nebenwirkungen« klar und eindeutig hervorgehoben benannt werden müssen. Die zurückliegende Anwendungsdauer sollte überprüft und offengelegt werden.
Vonseiten der Hersteller selbst ist in dieser Hinsicht offenbar keine Initiative zu erwarten. Sie muss daher von den Betroffenen – also den Planern, den Ausführenden und den Bestellern (Verbrauchern) – ausgehen.
Die zulassenden Behörden und Prüfinstitutionen sind allerdings aus dieser Kritik nicht völlig auszunehmen. Wie ich meine, wird insbesondere auf dem niedrigeren Anforderungsniveau der bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse viel zu schnell einem neuen Produkt die »Gleichwertigkeit« mit praxisbewährten Bauverfahren bescheinigt. Diese Gleichwertigkeitsbescheinigung erfolgt meist nur, nachdem das Produkt eine in allgemeinen Prüfgrundsätzen festgelegte Reihe von Laborprüfungen erfolgreich bestanden hat. Damit ist aber die praktische Bewährung einer neuen Bauweise bei Weitem noch nicht belegt. Labortests können die Praxisbewährung nicht ersetzen. Es ist daher nochmals zu fordern (s. db 11/2007, [4]), dass in Prüfzeugnissen grundsätzlich nicht die »Gleichwertigkeit« mit bewährten Verfahren, sondern lediglich die »labortechnische Gleichwertigkeit« bescheinigt werden kann. Zulassungen und Prüfzeugnisse sollten auch für mäßig informierte Anwender unmissverständlich sein. In Prüfzeugnissen und Zulassungen muss – wie dies früher der Fall war – ausdrücklich dargelegt werden, dass mit dem Bestehen der Zulassungsanforderungen eine langfristige Praxisbewährung noch nicht nachgewiesen ist.
Lediglich durch Zulassungen und Prüfzeugnisse abgedeckte Bauverfahren entsprechen grundsätzlich noch nicht den Anerkannten Regeln der Bautechnik. Sie sollen erst durch die Anwendung nach der Zulassung beweisen, unter welchen Randbedingungen sie dauerhaft gebrauchstauglich sind.
»Dies schien mir die Aufgabe meiner Schrift zu sein, damit die Bauenden, bei dem kaum zu entwirrenden Chaos lauter Anpreisungen dieser und jener
als ausschließlich [richtig] geschilderten Erfindungen, zur eigenen Wahl befähigt und so vor Missgriffen sichergestellt würden.«
Dieser Satz stammt, wie bereits die Wortwahl zeigt, nicht von mir. Er umschreibt aber exakt eine wichtige Aufgabenstellung meiner Schwachstellen-Artikelserie. Das Zitat stammt aus dem Buch des Königlich-Preußischen Bauraths Gustav Linke, »Der Bau der flachen Dächer«, das vor fast 170 Jahren (1840) in zweiter Auflage erschien [5]. Für Bauschäden durch neue Bauweisen gilt insofern, wie für viele andere Lebensbereiche, die ernüchternde – vielleicht ja auch beruhigende – Feststellung: »Nichts Neues unter der Sonne.« •
Literaturhinweise: [1] Oswald, Rainer: Schwachstellen – Neue Bauweisen – Wärmedämmverbundsysteme. In: db Heft 9/1991, S. 88 ff. [2] Oswald, Rainer: Schwachstellen – Wärmebrücken bei Tiefgaragendecken. In: db 7/2005, S. 74 ff. [3] Oswald, Rainer: Produktinformationen und Bauschäden. In: Aachener Bausachverständigentage 2002, Wiesbaden, 2002, S. 27 ff. [4] Oswald, Rainer: Schwachstellen – Flüssigabdichtungen in Nass- räumen. In: db 11/2007, S. 98 ff. [5] Linke, Gustav: Der Bau der flachen Dächer unter Benutzung des Lehms, der Lehmplatten, der verschiedenen Mastiv-Compositionen, der Harzplatten, der Pappen, des Asphalts, der künstlichen Erdharze und des Oel-Cements etc., Ausg. Braunschweig, 1840
Oswald, Rainer: Aussagewert und Missbrauch von Prüfzeugnissen. In: Aachener Bausachverständigentage 2005, Wiesbaden, 2005, S. 92 ff.
Oswald, Rainer: Abdichtung von erdberührtem Mauerwerk. In: Mauerwerkkalender, Berlin 2008, S. 353 ff. (Dieser Veröffentlichung sind die beiden Schnittzeichnungen (Abb. 3 und 4) entnommen.)
DIBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-17.1–829 vom 25. September 2003: Foamglas-Perinsul SL Wandelemente für Mauerwerk aus Kalksandstein- und Porenbetonsteinen sowie Vormauer- und Verblendschalen
DIBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-33.43–66 Wärmedämm-Verbundsystem Sto Therm Cell mit Sto-Mineralschaumplatten vom 27. Mai 1999 mit Ergänzung und Verlängerung vom 13. August 2001; überarbeitete Fassung vom 3. August 2006 (Geltungsdauer bis 31. Mai 2009)
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