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Sturzabdichtungen in Verblendfassaden

Leichtsinn, der sich rächen kann
Sturzabdichtungen in Verblendfassaden

Zweischalige, kerngedämmte Verblendfassaden schützen zuverlässig vor Schlagregen. Feuchteschäden sind fast ausschließlich unter den Stürzen der Bauwerksöffnungen zu beobachten. Warum Fußpunktabdichtungen gerade in diesem Bereich versagen und welche Regeln zu beachten sind, wird im Folgenden dargestellt.

Text und Fotos: Rainer Oswald

Eine nachlässige und inkonsequente Ausführung der Fußabdichtung hat aufgrund der kaum zu erwartenden Wasserbeanspruchung meist keine Schadensfolgen. Führen doch Abdichtungsmängel selbstverständlich nur zu Schäden, wenn die Abdichtungsschicht auch entsprechend »gefordert« wird. Bei Fassaden variiert die Wasserbeanspruchung aber stark mit der geografischen Lage, Topografie und Orientierung. Nicht umsonst definiert DIN 4108 drei Schlagregenbeanspruchungsklassen. Weiterhin gelangt meist nur dann Wasser in nennenswertem Umfang in den Schalenzwischenraum, wenn die Ausführungsqualität der Verblendschale selbst oder ihrer Abdeckungen mangelhaft ist. Aus diesem Grund nehmen es viele Planer und Ausführende mit den Fußpunktabdichtungen in Verblendschalen auch nicht so genau. Doch dieser Leichtsinn rächt sich, wenn an extrem bewitterten Fassadenflächen oder bei der Überlagerung mehrerer Fehlerquellen die Fußpunktabdichtung wirklich ihre Funktionsfähigkeit beweisen muss.
Der zweite, tiefere Grund für die immer wieder auftretenden Schäden liegt in der unbefriedigenden Regelwerksituation. Die Festlegungen zur Ausführung von Fußpunktabdichtungen in Verblendschalen müssen als unvollständig und in weiten Teilen praxisfern bezeichnet werden. Der Mauerwerksnorm (DIN 1053–1: 1996 11 Mauerwerk – Berechnung und Ausführung) ist zu den abdichtungstechnischen Aspekten von Fußpunktabdichtungen nur Folgendes zu entnehmen:
»Die Innenschalen und die Geschossdecke sind an den Fußpunkten der Zwischenräume der Wandschalen gegen Feuchtigkeit zu schützen. Die Abdichtung ist im Bereich des Zwischenraums im Gefälle nach außen, im Bereich der Außenschale horizontal zu verlegen. Dies gilt auch bei Fenster- und Türstürzen sowie im Bereich von Sohlbänken. (…) Die Dichtungsbahn für die untere Sperrschicht muss DIN 18 195 Teil 4 entsprechen. Sie ist bis zur Vorderkante der Außenschale zu verlegen, an der Innenschale hochzuführen und zu befestigen.«
Bezüglich kerngedämmter Verblendschalen werden weiterhin meist zu Recht unbeachtete, da praxisferne Dimensionierungsregeln für Entwässerungsöffnungen festgelegt: »Entwässerungsöffnungen in der Außenschale sollen auf 20 m² Wandfläche (Fenster und Türen eingerechnet) eine Fläche von mindestens 5000 mm² im Fußpunktbereich haben.«
Solche Regeln bieten keine klare Orientierungshilfe. Wie bereits im Schwachstellenbeitrag in db 9/03, Fußpunktabdichtungen in Verblendschalen, dargestellt (s. Abb. 2), sind die folgenden Punkte immer wieder Gegenstand von Streit
  • die Materialwahl für die Fußpunktabdichtungen
  • ihr Anschluss an die Innenschale
  • ihr vorderer Abschluss an der Fassadenoberfläche
  • die Ausführung der Bahnenüberlappungen und der seitlichen Enden
  • sowie die Dimensionierung offener Stoßfugen zur Entwässerung
Veränderte Regelwerke
Anlass, sich erneut mit diesem Thema zu beschäftigen, geben die Europäischen Stoffnormen, DIN EN 14 906 und DIN EN 14 967, die seit 2006 die Eigenschaften von Kunststoff- und Elastomer- beziehungsweise Bitumen-Mauersperrbahnen festlegen.
»Mauersperrbahnen« dienen nach den Definitionen der Europäischen Stoffnormen als Querschnittsabdichtung zum Schutz gegen aufsteigende Feuchtigkeit; sie sollen aber auch »Wasser von der Innenschale einer zweischaligen Wand zum Außenbereich« ableiten. Sie sind also auch für Fußpunktabdichtungen zu verwenden. Die Stoffnormen enthalten kaum Grenzwerte und die wenigen Anforderungen dieser Norm werden offen-bar auch von Bahnen erfüllt, die nur 0,3 mm dick sind. Es muss nun geklärt werden, inwieweit diese deutlich von DIN 18 195 Teil 4 abweichenden Bahnen in Deutschland als Fußpunktabdichtungen verwendet werden können.
In einer vollständig überarbeiteten Mauerwerksnorm DIN 1053 sollen demnächst abdichtungstechnische Aspekte ausgeklammert und ausschließlich in DIN 18 195 Teil 4 geregelt werden. Es besteht daher die Chance, zukünftig alle wesentlichen Anforderungen an Fußpunktabdichtungen praxisnah neu festzulegen.
Bei der Konzeption von Fußpunktabdichtungen wird offensichtlich grundsätzlich davon ausgegangen, dass keine großen Wassermengen abzuleiten sind, andernfalls müsste man den vorderen Abdichtungsrand immer in einer deutlich über die Fassadenoberfläche ragenden Blechtropfkante enden lassen (s. dazu db 9/03). Dies wäre absolut ungewöhnlich.
Eine geringe Wasserbelastung vorausgesetzt, ist allerdings auch keine aufwendige Abdichtung nötig. Wie zuverlässig eine Abdichtungsaufgabe sein muss, hängt nämlich vom Grad der Wasserbeanspruchung ab – aber auch davon, welche Versagensfolgen bei Undichtigkeiten zu erwarten sind. Dieser wichtige Aspekt soll an zwei Fallbeispielen erläutert werden:
Fallbeispiel 1: Fehlerhaft verlegte Fusspunktabdichtung aus dünnen Mauersperrbahnen
Bei einem großen norddeutschen Verwaltungsgebäude waren die bereichsweise stark schlagregenbelasteten Fassaden in durchlaufende Brüstungs- beziehungsweise Fensterbänder gegliedert. Unter den insgesamt nahezu 6000 m langen, mit Klinker verblendeten Brüstungen beobachtete man bald nach Errichtung des Gebäudes an etwa 35 Stellen schwer entfernbare Laufspuren auf den Fenstern, die auf Undichtigkeiten der Fußpunktabdichtung hindeuteten. Zudem wurde nur eine 0,25 mm dicke PVC-Folie eingebaut. Materialwahl und Ausführung wurden daher bemängelt und durch einen Abbruch sämtlicher Brüstungen der vollständige Austausch der Fußpunktabdichtungen mit einem Kostenaufwand von knapp vier Millionen Euro gefordert.
Angesichts dieses Aufwands war die Frage zu klären, ob es sich bei den Ausführungsfehlern und der Materialwahl um so »wesentliche Mängel« handelt, dass der vollständige Austausch der Fußpunktabdichtungen als angemessen gelten konnte. Ausdrückliche Einzelvereinbarungen gab es zur Ausführung der Fußpunktabdichtung nicht.
Wie in Abbildung 5 dargestellt, haben Mängel an Fußpunktabdichtungen wesentlich schwerwiegendere Folgen, wenn die Fenster gegen die Verblendschale angeschlagen sind, da dann Undichtheiten zu Feuchtigkeitsschäden im Gebäudeinneren führen.
Im Zuge der wesentlichen Verschärfung der Luftdichtheitsanforderungen an Gebäude und auch infolge zunehmend dicker eingebauter Dämmschichten werden Fenster heute aber meist nicht an die Verblendschale, sondern außenseitig mit Folienstreifen wasser- und luftdicht an den tragenden Wandquerschnitt angeschlossen (Abb. 6). So war dies auch im vorliegenden Fall geschehen. Dann ist aber das Gebäudeinnere von Funktionsmängeln der Fußpunktabdichtung nicht betroffen, da schlimmstenfalls Wasser nicht aus den vorgesehenen Entwässerungsöffnungen an der Verblendschalenoberfläche, sondern an der Unterkante der Verblendschalenrückseite austritt. Die Fußpunktabdichtung hat in solchen Einbausituationen keine wesentliche Abdichtungsfunktion mehr zu erfüllen. Im behandelten Streitfall war es daher durchaus naheliegend, Alternativen zum vollständigen Verblendschalenabbruch zu prüfen, da aus technischer Sicht nicht von einem wesentlichen Mangel gesprochen werden konnte.
Fallbeispiel 2: Verblendschalenstürze ohne Fusspunktabdichtung
An einem anderen, westdeutschen Verwaltungsbau hatte man dann konsequenterweise auch auf die Fußpunktabdichtungen in den Verblendfassaden ganz verzichtet und den Zwischenraum zwischen Verblendschale und Dämmung (Fingerspalt) bei einer ähnlichen konstruktiven Anschlusslösung der Fenster nach unten vollständig offen belassen. Es kam an vielen Stellen zu störenden Laufspuren und Verätzungen auf Fensterrahmen und Scheiben, die zu der Frage Anlass gaben, ob denn eine solche Lösung überhaupt fachgerecht sei.
Bei gemauerten Verblendschalen ist an stark schlagregenbelasteten Fassaden grundsätzlich damit zu rechnen, dass das auf der Schalenrückseite ablaufende Wasser mit Alkalien angereichert ist. Die Fassade muss daher so konzipiert werden, dass die möglichen Laufspuren auf ein Minimum beschränkt bleiben. Auch dazu können Fußpunktabdichtungen, aber auch Abtropfwinkel am oberen Rahmenrand dienen.
Ursachenüberlagerungen
In beiden Fällen wurde das Schadensausmaß ganz wesentlich durch grobe Undichtigkeiten an den Verblendschalenanschlüssen bestimmt: Im ersten Fall waren die Blechfensterbänke der bereichsweise gekrümmt verlaufenden Brüstungen ohne Gefälle verlegt, an ihren Stößen nicht sachgerecht überlappt und mit unzureichendem Traufkantenüberstand realisiert worden, so dass das Niederschlagswasser in großen Mengen über die Fensterbankabdeckung von oben in die Steinlochungen und den Schalenzwischenraum gelangen konnte.
Im zweiten Fall hatte man eine sehr ungewöhnliche »Abdichtung« des seitlichen Laibungsanschlusses der Fensterrahmen an die Verblendschale gewählt. Um Dichtstoffphasen oder vorkomprimierte Dichtbänder zu vermeiden, sollte die Fuge mit normalem Fugenmörtel auf einem Schaum-stoffvorlegeband verschlossen werden (s. Abb. 10). Eine solche Vermörtelung ist ausführungstechnisch praktisch nicht dauerhaft realisierbar, da der Fugenmörtel nicht mit ausreichender Verdichtungsarbeit in einen rückseitig geschlossenen Hohlraum eingedrückt werden kann. Die unvermeidbaren Maßtoleranzen führten dazu, dass zudem die seitlichen Vermörtelungen teilweise nur wenige Millimeter dick waren und insofern im Fugenbereich gar nicht hafteten. Große Mörtelstücke fielen daher heraus beziehungsweise in den Schalenzwischenraum. So konnte Schlagregen über die seitlichen Laibungsanschlüsse in großen Mengen in den Verblendschalenzwischenraum gelangen und als alkalisches Rinnsal in größeren Mengen aus den Sturzfugen austreten.
Eine Überlagerung von mehreren Ursachen ist für das hier besprochene Schadensphänomen symptomatisch: Mir persönlich ist kein einziger Schadensfall begegnet, in dem ausschließlich Mängel der Fußpunktabdichtungen zu Durchfeuchtungen geführt hätten. Immer waren derartige Mängel überlagert mit weiteren Mängeln der Vermauerung oder der Abdeckung der Verblendschale, die eine ungewöhnlich große Wasserbelastung zur Folge hatte.
Konzeptionsgrundsätze
Bei der Neuregelung der Anforderungen an Fußpunktabdichtungen sollte daher grundsätzlich bereits einleitend hervorgehoben werden, dass übliche Fußpunktabdichtungsausführungen immer zweierlei voraussetzen: Zum einen, dass Abdeckungen von Mauerkronen und Fensterbänken fachgerecht so ausgebildet werden, dass kein Wasser eindringen kann. Und zum anderen, dass die Materialwahl des Verblendsteins und die Materialwahl und Ausführung der Verfugung so erfolgt, dass man nur mit einem geringen Wasserdurchtritt durch die Verblendschale rechnen muss.
Die dargestellten Fälle zeigen, dass grundsätzlich höhere Anforderungen an die Ausführungsqualität der Fußpunktabdichtung zu stellen sind, wenn das durchtretende Wasser unmittelbar ins Gebäudeinnere gelangen kann. Dies ist nicht nur bei an der Verblendschale angeschlagenen Fenstern, sondern noch schadensträchtiger am Fußpunkt aufgehender Wandflächen über dem Anschluss von Wintergartendächern oder Dachterrassen der Fall. In solchen Situationen sollte die Fußpunktabdichtung als Fortführung der Dachabdichtung bis in den trockenen inneren Wandbereich interpretiert und abdichtungstechnisch entsprechend aufwendig konstruiert und ausgeführt werden.
Kann das hinter die Schale gelangende Wasser am Sturzrand frei außen austropfen, ist lediglich dafür zu sorgen, dass das durchdringende Sickerwasser nicht konzentriert, etwa an Durchhangstellen der Fußpunktabdichtung, zu ausgeprägten Laufspuren führen kann. Ansonsten sind in solchen, wenig kritischen Situationen einfachste Ausführungen akzeptabel.
Eine angemessene Nacherfüllung des Fallbeispiels 1 bestand daher nach meiner Einschätzung in einer vollständigen Überarbeitung der Fensterbankabdeckungen und dem Einbau von Abweisblechen zwischen Lamellenstorekasten und Unterseite der Verblendschale, nicht aber in einem völligen Abbruch der Brüstungen. Im zweiten Fall waren lediglich die Laibungsfugen – zum Beispiel mit Dichtstoffen – zu schließen.
Wichtig ist, dass eine Fußpunktabdichtung im Dämmstoffquerschnitt hinter der Verblendschale deutlich unterfüttert so abgeschrägt geführt wird, dass es nicht zum Durchhängen der Folie im Schalenzwischenraum kommt.
Zum hinteren, aufgekanteten Anschluss der Fußpunktabdichtung an die Hintermauerung gibt DIN 18 194 Teil 9 seit 2004 praktikable Hinweise: Es handelt sich um einen »vor Wasserbeanspruchung geschützt liegenden Anschluss an aufgehende Bauteile«, der lediglich so fixiert werden muss, dass er nicht abrutschen kann. Dazu ist eine Verklebung des temperaturgeschützt hinter der Kerndämmung liegenden Bahnrandes ausreichend. Es sind also keine Klemmschienen notwendig. Die Bahn ist auch nicht etwa in die Hintermauerung einzubinden.
Hinsichtlich der weiteren Details sollte nach einfachen oder höheren Anforderungen differenziert werden. Bei einfachen Anforderungen müssen die Bahnenüberlappungen nicht verklebt werden. Es ist keine seitliche Aufkantung der Bahnenränder erforderlich. Es reicht, die Bahn hinter der äußeren Verfugung enden zu lassen. Sind die Schutzanforderungen hoch, müssen die Überlappungen der Bahnen verklebt und die seitlichen Enden aufgekantet werden.
Auf Entwässerungsöffnungen kann wohl nicht ganz verzichtet werden, wobei sicher zwei Entwässerungsöffnungen pro Meter Fußpunkt ausreichen.
Materialwahl
Die anfangs zitierte DIN 1053 verweist hinsichtlich der Materialwahl auf die Festlegungen in DIN 18 195 Teil 4 zu den waagerechten Abdichtungen »in oder unter Wänden«. Es handelt sich dabei um Bitumendachbahnen mit Rohfilzeinlage (R 333 und R 500), um Bitumendachdichtungsbahnen (J 300, G 200 und PV 200) sowie um Kunststoffdichtungsbahnen, die eine Mindestdicke von 1,2 mm besitzen. Die europäischen Mauersperrbahn-Normen legen – wie bereits erläutert – keine Mindestdicken fest.
Dies holt allerdings für ihre Anwendung in Deutschland die seit Dezember 2007 vorliegende DIN V 20000 202 »Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Anwendungsnorm für Abdichtungsbahnen (…) zur Verwendung in Bauwerksabdichtungen« nach. Dort werden die seit Langem in DIN 18 195 getroffenen Festlegungen, etwa zur Bahnenmindestdicke von Kunststoffbahnen, unverändert festgeschrieben. Dazu sollte man wissen, dass es bei der relativ kurzfristigen Erarbeitung von DIN V 20000 202 vor allem darum ging, den bisherigen Standard der nationalen Normen unter Berücksichtigung der europäischen Neuregelungen beizubehalten. Angesichts der ablaufenden Koexistenzfristen für die alternative Anwendung der alten (deutschen) oder neuen (europäischen) Stoffnormen fehlte die Zeit, Bahnen mit abweichenden Eigenschaften auf ihre langfristige Verwendungseignung zu prüfen. Ohne Zeitdruck ist daher in Zukunft mit einer Überarbeitung der Anwendungsnorm zu rechnen.
Die zitierten nationalen Festlegungen für Mauersperrbahnen beziehen sich im Wesentlichen auf ihre Verwendung als Querschnittsabdichtung. Nur hinsichtlich dieser Anwendungsform bestehen im Übrigen bauordnungsrechtliche Anforderungen: Bauordnungsrechtlich sind Fußpunktabdichtungen als »Abdichtung von Fassaden zum Schutz gegen Wind und Schlagregen« eingruppiert. Nicht genormte Produkte für diesen Anwendungszweck sind der Liste C der Bauregelliste zugeordnet. Dort sind die Bau- produkte aufgelistet, »die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben«. Solche Produkte benötigen keine Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise, es sind daher auch keine Prüfzeugnisse erforderlich. Es gibt insofern für diese Produkte auch keine verbindlichen Prüfgrundsätze, nach denen Prüfinstitutionen prüfen könnten.
Besonders, wenn man bedenkt, dass Fußpunktabdichtungen an den seit- lichen Enden gegebenenfalls aufzufalten sind und dass zudem die Bahnen in Sichtmauerwerksfugen optisch nicht zu stark auftragen sollten, erscheint mir die auch schon praktizierte Verwendung dünnerer Mauersperrbahnen vernünftig. Die erforderliche Mindestdicke sollte davon abhängig gemacht werden, ob die entsprechenden Bahnen die europäisch zulässige Überprüfung der Alkalibeständigkeit und des Perforationsverhaltens bestehen. Weiterhin sollte gefordert werden, dass eine zuverlässige Fügetechnik an Bahnenüberlappungen möglich ist.
Zurzeit bewegt man sich bei der Verwendung dünnerer Bahnen in einem nicht durch nationale Anwendungs- und Konstruktionsnormen geregelten Bereich. Man muss daher zwar keine bauordnungsrechtlich, wohl aber werkvertraglich motivierten Diskussionen befürchten.
Zur Streitvermeidung sollte daher besser bis zum Zeitpunkt detaillierterer Regelwerkfestlegungen das Material der Fußpunktabdichtungen entweder ausdrücklich vertraglich einzeln vereinbart oder aber nach den zurzeit geltenden Regeln ausgewählt werden. •
Literaturhinweise:
DIN 1053 1: 1996 11 Mauerwerk; Teil 1 – Berechnung und Ausführung
DIN 18195 2 und DIN 18195 4: 2000 08 Bauwerksabdichtungen; Teil 2 – Stoffe; Teil 4 – Abdichtungen gegen Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser an Bodenplatten und Wänden, Bemessung und Ausführung
DIN 18 195–9: 2004 03 Bauwerksabdichtungen – Durchdringungen, Übergänge, An- und Abschlüsse
DIN V 20000 202: 2007 12 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 202: Anwendungsnorm für Abdichtungsbahnen nach europäischen Produktnormen zur Verwendung in Bauwerksabdichtungen
DIN EN 14909: 2006 04 Abdichtungsbahnen – Kunststoff- und Elastomer-Mauersperrbahnen – Definitionen und Eigenschaften
DIN EN 14967: 2006 08 Abdichtungsbahnen – Bitumen-Mauersperr-bahnen – Definitionen und Eigenschaften
DIN 4108 3: 2001 07 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden; Klimabedingter Feuchteschutz – Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung
Oswald, Rainer, Schwachstellen – Fußpunktabdichtungen in Verblendschalen. In: db 9/03, S. 92 ff
Oswald, Rainer, Schwachstellen –Abdichtungen im Mauerwerk
(Querschnittsabdichtungen). In: db 3/07, S. 94 ff
Klaas, Helmut und Erich Schulz, Schäden an Außenwänden aus Ziegel- und Kalksandstein-Verblendmauerwerk, Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart, 2. Auflage, 2002
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