1 Monat GRATIS testen, danach für nur 6,90€/Monat!
Startseite » Allgemein »

Energiepass kommt

Technik
Energiepass kommt

Beruhend auf der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, verabschiedete der Deutsche Bundesrat am 8. Juli das neue Energieeinsparungsgesetz und ebnete damit den Weg für den »Energiepass«, der ab 2006 bundesweit eingeführt werden soll. Damit einher gehen auch die erwartete Neufassung der EnEV sowie wesentliche Änderungen – neben der Vermarktung von Immobilien – hinsichtlich Planung neuer und energetischer Betrachtung bestehender Gebäude. Based on national realization of the EU guideline on overall energy efficiency of buildings, the German parliament passed on the 8th July the new Energy Saving law and thus smoothed the way for an energy certificate, which is to be introduced from 2006. Together with this the new version of the EnEV (Energy saving Regulations) is expected and also essential alterations (along with the property market) concerning the planning of the new buildings and the energetical examination of existing ones.

Seit 1. Februar 2002 regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV) die energetische Bewertung von Gebäuden. Die EnEV löste die Wärme-schutzverordnung und die Heizanlagenverordnung ab und ermöglicht, Gebäude ganzheitlich zu bewerten. Die »kleine« Novelle der EnEV ist am 8. Dezember 2004 in Kraft getreten und stellt seither den Bezug zu den aktualisierten DIN-Normen her. So können jetzt beispielsweise im Bereich der Anlagentechnik auch Holzheizungen mit sehr kleinen Primärenergiefaktoren im öffentlich-rechtlichen Nachweis berechnet werden.

Umsetzung der EU-Richtlinie und Einführung des Energiepasses über EnEV und EnEG Die »Europäische Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden« [1], die bis spätestens 4. Januar 2006 in nationales Recht umzusetzen ist, geht in einigen Punkten wesentlich über die derzeit in Deutschland gültige EnEV hinaus: So soll für alle Gebäude beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung vom Eigentümer ein Energiepass vorgelegt werden, der – leserfreundlich und übersichtlich für den Laien – Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz von Gebäuden enthalten soll. Die Gültigkeitsdauer des so genannten Energiepasses beträgt maximal zehn Jahre. Auch bei der energetischen »Bilanzierung« wurde der Rahmen weiter gezogen: Zukünftig müssen bei Nichtwohngebäuden auch die Energieanteile für Klimaanlagen und Beleuchtung in die Berechnung einfließen. Bei neuen Gebäuden mit mehr als 1000 m² Grundfläche ist zu gewährleisten, dass die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit erneuerbarer Energien sowie Kraft-Wärme-Kopplung vor Baubeginn berücksichtigt wird. Bei der Planung müssen sie daher zumindest als Variante entwickelt und dem Bauherren vorgelegt werden.
Da zur nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie und Änderung des EnEV Ermächtigungen fehlten, um zum Beispiel den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von bereits bestehenden Gebäuden einzuführen und die Anforderungen an die energieeffiziente Ausge-staltung von Klimaanlagen und Beleuchtungen erstellen zu können, musste zunächst das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) geändert werden. Sachlich-inhaltliche Vorentscheidungen werden damit allerdings nicht getroffen; die inhaltlichen Weichenstellungen werden in der EnEV vorgenommen. Erfreulich ist daher, dass am 29. Juni 2005 der Entwurf der Bundesregierung für das EnEG in geänderter Fassung von allen beteiligten Fraktionen einstimmig gebilligt wurde, der Bundesrat hat am 8. Juli 2005 zugestimmt. Wesentlicher Bestandteil des EnEG ist nun also die Einführung von Energieausweisen. Obwohl nun mit dem beschlossenen Änderungsgesetz auch die formalen Voraussetzungen dafür geschaffen sind, dass auch die EnEV novelliert werden kann, wird diese erst nach den vorgesehenen Neuwahlen vorgelegt, beraten und verabschiedet werden.
Was wird sich ändern? Sowohl im Neubau als auch bei bestehenden Gebäuden werden der Energiepass Pflicht. Bei zu errichtenden Wohngebäuden soll in der kommenden EnEV alles weitgehend beim Alten bleiben. So werden weiterhin für den spezifischen Transmissionswärmeverlust und den Jahres-Primärenergiebedarf Nachweise in der bekannten Systematik zu führen sein. Auch die zulässigen Höchstwerte bleiben vorraussichtlich unangetastet. Für die energetische Bewertung bestehender Gebäude soll zukünftig die gleiche Systematik wie im Neubau angewendet werden, allerdings mit für Bestandsgebäude angepassten Kennwerten (z. B. alte Anlagentechnik, historische Konstruktionen) und Randbedingungen (z. B. Gradtagszahlen). Wesentliche Änderungen hingegen sind für Nichtwohngebäude vorgesehen: Werden derzeit zulässige Höchstwerte primär von der Kompaktheit des Gebäudes festgelegt, soll zukünftig nach der Gebäudenutzung differenziert werden. Ein Hallenbad wird dann beispielsweise andere Grenzwerte haben als ein Bürogebäude. Dazu wird zukünftig neben dem Energiebedarf für die Beheizung auch jener für Trinkwarmwasser (bislang nur für Wohnungsbau berücksichtigt), Kälte, Raumlufttechnik und Beleuchtung mitberechnet werden. Entwickelt wurde dafür die DIN V 18 599, deren Teile 1 bis 4 und 10 im Juli 2005 veröffentlicht wurden. Die weiteren Teile sollen in Kürze folgen. Strittig ist derzeit noch, wie man die Grenzwerte festlegt: Der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) favorisierte Ansatz, für das jeweilige Gebäude in Abhängigkeit der vorgesehenen Nutzung ein Standardprofil zu hinterlegen, bedingt, dass man die Nutzung bereits in der Planung weiß. Wie damit umzugehen ist, wenn die Nutzung zunächst allerdings variabel sein soll, wird derzeit geklärt. Vorteil des Verfahrens mit Nutzerprofilen ist, dass damit nur der zulässige Höchstwert definiert wird, es aber dem Planer überlassen ist, auf welchem Weg er dieses Ziel erreicht. Ist beispielsweise bei einem Standardnutzungsprofil keine Klimaanlage vorgesehen (und damit auch kein Planwert für den Energiebedarf), man dem Bauherrn aber die Möglichkeit maschinell gekühlter Räume offen halten will, kann der dadurch entstehende Energiebedarf bereits in der Planung an anderer Stelle (z. B. verbesserter Wärmeschutz oder effizientere Anlagentechnik) kompensiert werden. Letztendlich darf nur der Energiebedarf für ein vergleichbares Gebäude nicht überschritten werden.
Verbrauchs- oder Bedarfsausweis? Noch ist unklar, ob für Bestandsgebäude der Energiepass auf Grundlage des Verbrauchs (der somit allerdings auch vom Nutzerverhalten in Bezug auf Heizung und Lüftung beeinflusst wird) oder einer Bedarfsermittlung ausgestellt werden. Beides ist nach der EU-Richtlinie möglich. Ein in Expertenkreisen gehandeltes Szenario ist ein Verbrauchsausweis bei Gebäuden über acht Wohneinheiten und ein Bedarfsausweis bei kleineren Gebäuden.
Rechtliche Wirkung des Energiepasses »Die Energieausweise dienen lediglich der Information« (EnEG §5). Mit dieser expliziten Aussage im EnEG soll verdeutlicht werden, dass der Energiepass als »Marktinstrument« im Grundstücksverkehr lediglich zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über energetische Eigenschaften eines Gebäudes beitragen sollen. Das EnEG weist den Ausweisen keine neuen rechtlichen Wirkungen zu. Rechtswirkungen in Kauf- und Mietverträgen können sie in der Regel nur entfalten, wenn die Vertragsparteien den Energiepass ausdrücklich zum Vertragsbestandteil machen.
Wer darf die Ausweise ausstellen? Die Umsetzung der EnEV ist in unserem föderalen Staat Ländersache. Das derzeitige Anforderungsniveau an die Aussteller von Energiebedarfsausweisen reicht vom Handwerker bis zum Sachverständigen. Zur Vorbereitung der zukünftigen Energieausweise hat die Deutsche Energieagentur DENA in 2004 einen umfangreichen Feldversuch durchgeführt. [2] Für das vereinfachte Verfahren waren auch Handwerker mit Zusatzqualifikation zugelassen. In Deutschland gibt es allerdings aus den Reihen der Architekten und Fachplanern bereits ein großes Potenzial an Fachpersonal, das – wie von der EU-Richtlinie gefordert – qualifiziert und unabhängig ist. Zur Qualifizierung laufen seit Jahren sehr erfolgreich Maßnahmen wie zum Beispiel der Lehrgang »Energetische Gebäudesanierung« bei der Ingenieurakademie oder den Architektenkammern Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, der berufsbegleitend in rund 120 Stunden alle wesentlichen Fragestellung der Energieberatung und Gebäudesanierung behandelt und als Eintragungsvoraussetzung vom Bundesamt für Wirtschaft zugelassen ist. [3] Dadurch wird die Kompetenz der Architekten und Fachplaner im Energiebereich weiter gesteigert.
Qualitätsanspruch Da in den Ausweisen auch Verbesserungsvor-schläge zu übermitteln sind, ist eine fundierte Gebäudeanalyse unumgänglich. Wie diese Anforderung allerdings in Einklang zu bringen ist mit Kosten für den Energiepass, die für den Hausbesitzer akzeptabel und für den Aussteller auskömmlich sind, ist noch unklar. In jedem Fall sollte mit dem Ausweis eine kompetente Beratung verknüpft sein. Die Wahrscheinlichkeit, dass über Dumpingpreise für Energiepässe im unteren dreistelligen Eurobereich keine gute Beratung und keine nachfolgende Sanierung mit energetischer Verbesserung stattfindet, ist zum Nachteil von Umwelt und Bau-wirtschaft groß. Um den Energiepass zu einem sinnvollen Instrument der energetischen Gebäudesanierung zu machen, ist ein Optimum im Spannungsfeld zwischen moderaten Kosten und hinreichender Genauigkeit beziehungsweise Aussagekraft zu finden. Wird bei der Qualität des Ausweises zu kurz gesprungen, sind positive Klimaschutzaspekte unwahrscheinlich. Die Gebäudeeigentümer und Nutzer müssen durch die Informationen aus dem Ausweis motiviert werden, auch in effizienzsteigernde Maßnahmen wie zum Beispiel Dämmung, Gebäudetechnik oder erneuerbare Energien zu investieren und damit langfristig geringere Betriebskosten und geringere Umweltbelastungen zu erzielen. Es hängt also nicht nur davon ab, was im Ausweis steht, sondern auch wie transparent und für den Nutzer verständlich diese Informationen dargestellt werden.
Energiepass für Gebäude willkommen Experten begrüßten in einer öffentlichen Anhörung des Parlaments am 15. Juni 2005 die Absicht der Bundesregierung, mit einer Änderung des EnEG die Grundlage für die Einführung von Energieausweisen zu schaffen. Strittig ist allerdings, ob die EU-Vorgaben in dem Gesetz eins zu eins umgesetzt worden sind. Öffentlich diskutiert wurde bislang allerdings wenig von Fachingenieuren und Technikern als vielmehr in der Wohnungs- und Immobilienbranche [4]: Diese sieht den Gesetzentwurf teilweise als »über die EU-Vorgaben hinausgehend«. Er bilde daher die Grundlage für einen Energiepass, der wesentlich bürokratischer und weniger praktikabel sei als ein richtlinienkonformer Ausweis. Eine höhere Transparenz auf dem Immobilienmarkt, wie von der EU gewünscht, sehen nicht alle. Gleichzeitig wird der Ausweis aber auch als wichtiges Instrument verstanden, um Investitionen in den Wärmeschutz von Gebäuden zu schaffen. Andere erwarten demhingegen keineswegs den »erhofften schnellen Schub für die deutsche Bauwirtschaft«. Dies liege unter anderem daran, dass die EU-Vorgaben nicht konsequent umgesetzt würden. Zumindest könnte ein verbraucherfreundlicher Energiepass, der bundesweit und bundeseinheitlich gelte, Transparenz im Wohnungsmarkt schaffen, indem Mieter und Eigentümer den Energiebedarf und die daraus resultierenden Kosten verschiedener Wohnungen miteinander vergleichen können. Dies sei auch angesichts der ständig steigenden Energiekosten eine deutliche Besserstellung des Verbrauchers.
Wie geht es weiter? Für eine umfassende Novelle der EnEV und damit der Einführung von Energieausweisen wurden mit Änderung des EnEG nun die nötigen Bedingungen geschaffen. Es bleibt zu hoffen, dass im Herbst möglichst schnell die Arbeit für die EnEV wieder aufgenommen wird. Bereits in der Anhörung des Parlaments zum EnEG wurden die Standpunkte der Interessensvertreter zum EnEV recht deutlich. Der Referentenentwurf zur EnEV 2006 soll im November 2005 fertig sein. Damit rückt das Ziel, den Energiepass wie geplant zum 1. Januar 2006 einzuführen, wohl etwas nach hinten. Es kann aber jetzt schon festgestellt werden, dass Architekten und Ingenieure, die bereits in die Energieberatung vertieft eingestiegen sind, ab 2006 mehr Arbeit erwartet. K. L.
Die Serie Energiepass wird fortgesetzt mit folgenden Themen: Teil 2: Ausbildung – Der Energieberater, db 09/2005 Teil 3: Recht – Der Energiepass juristisch betrachtet, db 09/2005
[1] Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; pdf download unter www.solaroffice.de/de/Downloads [2] www.solaroffice.de/de/Downloads [3] www.solaroffice.de/de/Downloads, www.solaroffice.de/de/Downloads, www.solaroffice.de/de/Downloads, www.solaroffice.de/de/Downloads; www.solaroffice.de/de/Downloads [4] Äußerungen von Wolf Bodo Friers, Haus und Grund Deutschland, Ronny Herholz, Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Holger Krawinkel, Bundesverband der Verbraucherzentralen, Dieter Kuhlenkamp, Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, Siegfried Rehberg, Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, Franz Georg Rips, Deutscher Mieterbund, Hermann Schulte, Bundesverband Haus-, Energie- und Umwelttechnik, Pressemitteilungen des Deutschen Bundestags 178/2005 vom 29.6.2005, 164/2005 vom 15.6.2005, 146/2005 vom 30.5.2005, 101/2005 vom 29.6.2005, www.solaroffice.de/de/Downloads – Lambrecht, Klaus und Uli Jungmann: EnEV-Navigator – Leitfaden zur Ausstellung von Energiebedarfsausweisen, IRB-Verlag, 2005 – Jungmann, Uli und Klaus Lambrecht: EnEV-Software Marktübersicht, www.solaroffice.de/de/Downloads
Aktuelles Heft
Titelbild db deutsche bauzeitung 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
MeistgelesenNeueste Artikel

Architektur Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Architektur-Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Medien GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum arcguide Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des arcguide Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de