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… und der Brexit?

Einführen und Nutzen von britischen Bauprodukten ab 1.1.2021
… und der Brexit?

Mit Inkrafttreten des Brexit ändert sich auch bei Handel und Nutzung von Bauprodukten aus dem Vereinigten Königreich einiges. Das demonstrierte Gerhard Quanz, Mitarbeiter beim Regierungspräsidium Kassel, privat auf den 37. Heilbronner Aufzugstagen. Das »Inverkehrbringen« eines Bauprodukts ist definiert als die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt der EU-27, d. h. die erste Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung nach der Herstellung. Das bezieht sich auf jede einzelne Aufzugsanlage und -komponente, Serien- und Einzelanfertigung. Es gilt das Datum, an dem das Produkt physisch hergestellt wurde. Stichtag: 1. Januar 2021.

Je nachdem, ob ein Aufzug nach der EU-Aufzugsrichtlinie (AR) oder der EU-Maschinenrichtlinie (MR) gebaut wird, gelten unterschiedliche Anforderungen an ihre Konformitätserklärungen. Nach MR ist eine EG-Erklärung für Maschinen und Sicherheitsbauteile sowie Ketten, Seile, Hebegurte usw. erforderlich. Für die Einhaltung der Anforderungen ist eine »Verantwortliche Person« mit Sitz in der EU zuständig. Konformitätserklärungen nach MR fordern außerdem, dass die zweite Person, die zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigt ist, ebenfalls in der EU ansässig sein muss. Nach dem Austritt gilt Großbritannien als »Drittstaat«. Folge: Der bisherige Händler in Deutschland wird zum »Einführer«. Damit hat er umfangreiche Pflichten bezüglich Sicherheitsbauteilen, speziell Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Die Position des Montagebetriebs bleibt unverändert, wenn er nicht selbst handelt.

Die Konformität von Bauprodukten muss mit dem CE-Zeichen physisch sichtbar gemacht werden. Die Prüfung dafür nehmen sogenannte Benannte Stellen vor. Nach dem Brexit verlieren britische Stellen diesen Status. Die Bescheinigungen mussten bereits vor dem 1. Februar auf eine Benannte Stelle innerhalb der EU übertragen werden. Wurde das versäumt, muss eine neue Bescheinigung in der EU beantragt werden. Akkreditierungen, z. B. von Prüflaboren, als Benannte Stellen durch den UK Accreditation Service sind analog auch nicht mehr gültig. Das bedeutet: Es muss ganz besonders darauf geachtet werden, dass zum CE-Kennzeichen auf dem Bauprodukt selbst auch eine gültige Konformitätserklärung vorliegt.

Vieles hänge davon ab, ob ein Abkommen zwischen der EU-27 und dem UK zustande komme, stellte Quanz fest. Doch er erwarte, ob mit oder ohne Abkommen, keine technische Auseinanderentwicklung. Somit würden zumindest keine technischen Handelshemmnisse entstehen. Zölle u. ä. halte er jedoch für möglich.

~Undine Stricker-Berghoff

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