Die neue Technische Regel für Gefahrstoffe 519 ist Ende März in Kraft getreten. Grund für die Überarbeitung war der Fund von hohen Asbestfaserkonzentrationen in Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern (»PSF«) und Bodenbelägen (s. auch »Schwachstellen« in db 3/2016).
Da in diesen Materialien die Fasern zwar grundsätzlich »fest gebunden« sind, aber z. B. beim Abschleifen hohe Konzentrationen in unmittelbarer Nähe des Bearbeiters entstehen, wird sich die Planung von Sanierungsarbeiten künftig danach richten, welches Risiko dabei besteht. Bislang wurde pauschal nach Baustoffen unterschieden, in denen die Asbestfasern »fest« und »schwach« gebunden sind. In einer sogenannten Expositions-Risiko-Matrix werden die Tätigkeiten in einer Art Ampel in solche mit niedrigem, mittlerem und hohem Risiko sowie ohne Asbest eingeteilt. (Die Matrix weist übrigens über die TRGS 519 hinaus: Sie soll in einer Neuauflage der Gefahrstoffverordnung erster Bestandteil eines modularen, risiko- und aufgabenbezogenen Qualifikationssystems sein. Diese Neuauflage ist wohl für dieses Jahr geplant.)
Die erforderliche Qualifikation für »aufsichtführende Personen« wird nun weniger streng gehandhabt. Werden ausschließlich emissionsarme Verfahren durchgeführt, ist die bisher nachzuweisende Sachkunde nicht mehr erforderlich. Die dafür neu eingeführte Qualifikation »Modul Q 1E« sieht ein Grund- und verschiedene Praxismodule vor, die später nach Bedarf zu ergänzen sind. Die Asbest Akademie, Anbieter von Sachkunde-Lehrgängen, wünscht sich allerdings eine lebensnähere Gestaltung: die Bündelung von drei oder vier Praxismodulen zu einem Paket für jeweils ein Gewerk – und natürlich die Integration dieser Qualifikationen in die Ausbildungs- und Meisterordnungen.
Last but not least führt die neue TRGS 519 Mindestanforderungen an Luftreiniger ein. Der Hauptfilter kann jetzt auch der Staubklasse M entsprechen, nicht mehr nur der Staubklasse H. ~dr