Mit dem Bundesratsbeschluss vom 6. November 2020 gilt eine neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben streicht die Änderungsverordnung die Verbindlichkeit der bislang gültigen Tabellen mit Mindest- und Höchstsätzen. Die Honorartabellen als solche werden jedoch beibehalten. Sie dienen weiterhin als – für Architekturbüros und Bauherrschaften gleichermaßen zuverlässiger – Orientierungsrahmen für die Angemessenheit von Honoraren für Planungsleistungen.
Die HOAI bleibt, auch wenn nicht ausdrücklich im Verordnungstext formuliert, weiterhin die maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Herleitung von Architektenhonoraren.
Die vom EUGH zu Recht aufgeworfenen Fragen zur Qualitätssicherung von Planungsleistungen (im Sinne eines angemessenen Verbraucherschutzes) löst die neue HOAI nicht. Eine zeitnahe Weiterentwicklung und Modernisierung der Honorar- und Gebührenordnung sei deshalb zwingend, betont der Präsident der Architektenkammer Baden-Württemberg, Markus Müller: »Klimawandel, Wohnungsmangel und andere Transformationsprozesse zeigen, dass sich Planungsprozesse in vielen Bereichen einer reinen marktwirtschaftlichen Betrachtung entziehen. Die Erfahrungen in Bauprojekten zeigen darüber hinaus, dass zentrale Weichenstellungen weit vor dem Eintritt in die Leistungsphasen der HOAI stattfinden, die auch durch die jetzt beschlossene Honorarordnung gar nicht abgebildet sind.«
Die Anpassung der HOAI ist Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Juli 2019, in dem er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für mit EU-Recht unvereinbar erklärt hatte. Das Gericht hatte dennoch klargestellt, dass verbindliche Mindestsätze abschreckend auf Billiganbieter und damit insgesamt qualitätssichernd wirken könnten.
siehe dazu die
gemeinsame Pressemitteilung von BAK, AHO und BIngK »