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Urheberrecht: Der Berliner Hauptbahnhof

Diskurs
Urheberrecht: Der Berliner Hauptbahnhof

Fortsetzung Titel … Bekanntlich geht es um die von der Planung abweichende Ausführung der Deckenkonstruktion in den

Untergeschossen des Bahnhofs. Das Landgericht Berlin sieht darin eine Verletzung des Urheberrechts der Architekten und gab deren Klage statt. Die öffentliche Debatte wird heftig, facettenreich und denkbar kontrovers geführt. Hier wird allein der Frage nachgegangen: Was bringt die Entscheidung für den Schutz geistigen Eigentums rechtlich? Und vor allen Dingen: Bringt sie insoweit Neues?

Für die Antwort ist es hilfreich, zunächst das Denkschema zu skizzieren, nach welchem die Rechtsprechung derartige Sachverhalte behandelt: Nach der schönen Diktion des Bundesgerichtshofes gilt als Obersatz, dass der Urheber »grundsätzlich ein Recht darauf (hat), dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird.« So weit, so gut. Dies soll nun allerdings nur in dem Maße gelten, in dem nicht eine eventuelle Nutzungsbefugnis des Auftraggebers entgegensteht.
Es liegt auf der Hand, dass diese Einschränkung die eigentliche »Stellschraube« im Urheberrecht benennt. Sie ist notwendig, weil sich zwei starke Rechtsansprüche gegenüberstehen: Der Schutz des geistigen Eigentums (Architekt) und der Schutz des materiellen Eigentums (Auftraggeber). Diese Positionen sind sachgerecht auszugleichen. Zu bewerkstelligen ist dies nur durch eine Abwägung im Einzelfall. Damit allerdings sind Bewertungen erforderlich, und da Bewertungen zumindest zum Teil personengebunden sind, lassen sich die Ergebnisse in Rechtskraft erwachsender Abwägung nicht hinreichend sicher prognostizieren. Wesentliche Strukturelemente der Prüfung sind immerhin wie folgt zu kennzeichnen: Je nach Rang des in Frage stehenden Werkes und dem vertraglich eingeräumten Verwertungszweck ist der Freiheitsspielraum des Auftraggebers, Änderungen vorzunehmen, enger oder weiter. Begrenzt ist dieser Raum durch das Verbot der Werkentstellung und der Veränderung des Werks in seinen wesentlichen Zügen und in seinem wesentlichen künstlerischen Aussagegehalt. Den In-teressen des Auftraggebers ist vor allem dann Vorrang zu gewähren, wenn die Änderungen lediglich von geringem Gewicht sind oder aus funktionalen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig erscheinen. Namentlich dem Wunsch an einer möglichst preiswerten und kostensparenden Herstellung wird regelmäßig besondere Bedeutung zugemessen.
Was ergibt sich aus diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nun für die Frage der Bedeutung der zum »Hauptbahnhof« ergangenen Entscheidung? Nach dem, was bisher bekannt geworden ist, hat das Landgericht Berlin das »Rad nicht neu erfunden«, sondern sein Urteil unter Verwendung und Beachtung der in Jahrzehnten entwickelten und vorstehend skizzierten Abwägungselemente begründet. Es hat die ursprüngliche Deckenplanung als durch das Urheberrecht geschützte Leistung eingeordnet und alsdann im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen den Interessen der Architekten an ihrem geistigen Werk und den geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Deutschen Bahn AG diejenigen der Architekten für überwiegend gehalten. Dabei hat wohl eine (gewichtige) Rolle gespielt, dass die Deutsche Bahn AG den von ihr für die geänderte Ausführung der Decken geltend gemachten Gesichtspunkt des Kosteninteresses nicht in einer das Gericht überzeugenden Form hat belegen können. Verworfen hat das Landgericht den Versuch der Bahn, unter Hinweis auf hohe Kosten des Rückbaus der Flachdecken und den folgenden Einbau der Gewölbedecken die Durchsetzung des Urheberrechts noch zu verhindern. Auch dies entspricht dem bisherigen Stand der Rechtsprechung, insbesondere auch derjenigen des letztlich maßgeblichen Bundesgerichtshofes. Nichts Neues also? Wohl doch. Die Aufmerksamkeit, die der Entscheidung zukommt, scheint wesentlich durch den Gegenstand »Hauptbahnhof« und den publikumswirksamen Umgang zwischen einigen Beteiligten geprägt. In der Sache ist es auch keineswegs auszuschließen, dass das Kammergericht als Berufungsinstanz anders entscheidet als jetzt das Landgericht.
Was folgt aus der Entscheidung einstweilen? Der Schutz des Urheberrechts ist und bleibt wegen der erforderlichen einzelfallbezogenen Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen schwierig und ist nur eingeschränkt prognostizierbar. Es mag im Übrigen sein, dass die Auftraggeberseite in Ansehung der jetzt vorliegenden Entscheidung zum »Hauptbahnhof« weitergehend als bisher versuchen wird, durch entsprechende vertragliche Gestaltungen die Grenze urheberrechtlich nicht abwehrbarer Nutzungen in ihrem Sinne zu verändern. Im Zweifel würde dies die Handlungsspielräume der Architekten, unterschiedliche Interessen durch Kompromisse auszugleichen, verkleinern. Überlagert sind diese Überlegungen allerdings derzeit durch die Frage, ob »Hauptbahnhof I« (Deckenkonstruktion) demnächst – und dies wäre in der Sache dann wohl eindeutiger zu entscheiden – durch »Hauptbahnhof II« (Hallendach) ergänzt wird.
~Thomas A. Fülling
Der Autor ist Partner bei Thur Fülling Otto & Collegen, Berlin, und als Rechtsanwalt im Immobilienrecht tätig.
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