Diskurs
Die Aufsplitterung der DIN 18195
~Claudia Siegele
Etwa 24 000 Normen existieren im Baubereich, von denen rund 2 500 für Architekten und Bauingenieure in der Alltagspraxis relevant sind. Wer als Planer aus dem Stand 25 davon aufzählen kann, erhält sogar im Kollegenkreis anerkennendes Nicken und attestierten Sachverstand. Eine dieser 25 geläufigeren Normen ist zweifellos die DIN 18 195, die den Schutz von Bauwerken gegen Feuchtigkeit und Wasser regelt, den beiden Intimfeinden der Baubranche. Auf den diesjährigen 43. Aachener Bausachverständigentagen ließ sich nahezu allen Vorträgen entnehmen, wie es um die Aufsplitterung des erstmals 1983 erschienenen Regelwerks in fünf neue Normen der DIN-Reihe 18 531 bis 18 535 aktuell steht. Die in zehn Teile und ein Beiblatt zergliederte »Ursprungsnorm« DIN 18 195 übernimmt demnach künftig »nur noch« die Funktion der Begriffsdefinition für die Abdichtung von Bauwerken. Die konkreten Empfehlungen für die Abdichtung einzelner Bauteile ist z. B. für Dächer, Balkone, Loggien und Laubengänge in der DIN 18 531 zusammengefasst. Der von der Fachwelt ersehnte Weißdruck des kompletten Normenpakets erscheint en bloc voraussichtlich Mitte 2017 – zeitgleich wird die DIN 18 195 in ihrer alten Fassung zurückgezogen.
Insgesamt war das Thema Normen und Richtlinien rund um die Bauwerks-, Dach- und Innenabdichtung das beherrschende Thema auf der Tagung, die mit 1 200 Teilnehmern wieder einmal komplett ausgebucht war. Ein Ausrufezeichen setzte gleich der erste Vortrag einer Fachanwältin, die über die urheberrechtskonforme Quellenverwendung bei der Erstellung von Gutachten Erstaunliches zu sagen wusste: nämlich dass DIN-Normen nur »zur Verwendung in einem Verfahren vor einem Gericht« ganz oder in Teilen in ein Gutachten eingescannt, als Kopie beigelegt oder wortgleich zitiert werden dürfen. Wer glaubt, auch im Rahmen eines Privatgutachtens, das nicht klar ersichtlich zur Vorbereitung eines Rechtsstreits dient, so handeln zu dürfen, bewegt sich auf äußerst dünnem Eis – der Beuth-Verlag ist mit Urheberrechtsklagen nicht zimperlich.
Die alljährliche Pro-und-Kontra-Diskussion drehte sich auch diesmal um die Frage, ob Regelwerke als Planungsinstrumente zur Beurteilung geeignet sind. Demnach ist es häufig unklar, welchen Stellenwert ein Regelwerk für die konkrete Aufgabe als Ganzes hat und wie die Bestimmungen im Einzelnen handzuhaben sind. So lassen sich beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen durchaus wasserundurchlässige Stahlbetonkonstruktionen erzielen, die nicht penibel den Planungs- und Ausführungsgrundsätzen der WU-Richtlinie folgen. Egal ob über- oder untererfüllt – wenn etwas nachweislich schadensfrei funktioniert und damit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber nicht dem Bewertungsansatz eines Regelwerkes folgt, ist es unsinnig, dies zu bemängeln. Regelwerke werden verfasst, um zu helfen, und nicht, um zu bestrafen. Umgekehrt dürfen die Regeln natürlich nicht zum Pfuschen und Sparen um jeden Preis verleiten. Trotzdem sind die Taten der Bauschaffenden nicht allein und generell am Wortlaut von Regelwerken zu messen – egal, ob man sie übererfüllt oder eine abgewandelte Lösung gewählt hat. Solange Planer und Ausführende im Interesse ihres Auftraggebers handeln, ist ihnen innerhalb der anerkannten Regeln der Technik und in den Grenzen des Bauüblichen ein angemessener Spielraum zuzugestehen. Dies gilt insbesondere wegen ihrer Pflicht, sich kritisch mit Regeln auseinanderzusetzen und gegebenenfalls Sonderlösungen anzustreben – sonst wäre eine Entwicklung beim Bauen und damit auch der Normen nicht möglich.
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