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Achtung, EU-Richtlinie!

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Achtung, EU-Richtlinie!

~Grete Langjahr, Rechtsanwälte Kraus, Sienz & Partner, München

In Deutschland traten am 13. Juni 2014 neue Verbraucherrechtevorschriften [1] in Kraft. Sie beruhen auf der EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher vom 22. November 2011 [2]. Sie sind in den §§ 312 ff, 355 ff BGB und Art. 246, 246a EGBGB normiert und betreffen auch Verträge zwischen Planern und Verbrauchern als Besteller [3].
1. Informationspflichten
Schließt ein Planer mit einem Verbraucher [4] einen Vertrag, muss er diesen in klarer und verständlicher Weise vor Vertragsabschluss über alle Umstände informieren, welche für den Abschluss des Vertrags wesentlich sind. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Unternehmer diese Informationen auf Papier zur Verfügung stellen [5]. Eine Auflistung dieser Umstände ist in Art. 246 und Art. 246a EGBGB enthalten [6]. Dem Verbraucher kann bei Verletzung der Informationspflichten insbesondere ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unternehmer zustehen.
2. Widerrufsrecht und Rechtsfolgen des Widerrufs durch den Verbraucher
Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB, [7]) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, [8]) ein Widerrufsrecht zu. Über dieses Widerrufsrecht muss der Planer den Verbraucher in Textform (§126b BGB) informieren. Darüber hinaus muss der Unternehmer den Verbraucher über die Widerrufsbedingungen und -folgen [9] belehren sowie auf das Muster-Widerrufsformular hinweisen [10].
Geschäftsräume sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt. Die Wohnung oder der Arbeitsplatz des Verbrauchers ist ebenso wenig wie die Baustelle (!) ein Geschäftsraum des Unternehmers. Wird der Planervertrag nicht in den Geschäftsräumen des Planers geschlossen, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Es spielt für das Bestehen des Widerrufsrechts keine Rolle, ob der Verbraucher den Besuch des Planers herbeigeführt hat oder nicht.
Planerverträge sind i. d. R. nicht als Fernabsatzverträge zu qualifizieren, da der Planer in personeller und sachlicher Hinsicht nicht die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, um regelmäßig im Fernabsatz Geschäfte zu tätigen. Desgleichen ist ein Vertrag, der über ein Fernkommunikationsmittel angebahnt und dann in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wird, nicht als Fernabsatzvertrag einzuordnen.
Beispiel: Vereinbart der Verbraucher einen Termin über ein Fernkommunikationsmittel im Hinblick auf die Dienstleistung des Unternehmers, wird kein Fernabsatzvertrag geschlossen. Es kommt allein auf den Vertragsschluss und nicht auf die Vertragsanbahnung an. In dieser Situation kann jedoch ein »außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag« zustande kommen, und zwar dann, wenn der Unternehmer den Termin nicht in seinen Geschäftsräumen wahrnimmt, sondern in der Wohnung/am Arbeitsplatz des Verbrauchers oder auf der Baustelle und an diesem Ort sodann der Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wird.
Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit dem Vertragsschluss. Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, endet die Widerrufsfrist spätestens 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss. Klärt der Unternehmer den Verbraucher binnen 12 Monaten nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht auf, so endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat. Das Widerrufsrecht erlischt vorher, wenn die Dienstleistung vom Unternehmer vollständig erbracht worden ist und wenn der Unternehmer die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, begonnen hatte.
Erklärt der Verbraucher den Widerruf des Vertrags, sind die Parteien an die auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden. Die empfangenen Leistungen sind unverzüglich zurück zu gewähren. Der Planer muss sein bereits erhaltenes Honorar erstatten. Der Verbraucher schuldet dem Unternehmer nur dann Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, wenn er den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung zu beginnen, und der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht, das Muster-Widerrufsformular und die Tatsache, dass er für die vom Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist erbrachte Leistung Wertersatz schuldet, aufgeklärt hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen besteht der Wertersatzanspruch des Unternehmers nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen, dass der Unternehmer sofort mit der Leistung beginnen soll, auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat.
3. Fazit
Wird der Planer somit vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig, ohne dass der Verbraucher ihn hierzu ausdrücklich aufgefordert hat, und widerruft der Verbraucher dann den Vertrag, steht dem Unternehmer für seine bis dahin erbrachte Leistung weder ein Vergütungsanspruch noch ein Wertersatzanspruch zu.
[1] Gesetz zur Änderung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnraumvermittlung vom 20.09.2013, BGBl. 2013, 3642
[2] RL 2011/83 EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11.05.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rats und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rats sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rats ABl. 2011 Nr. L 304/64
[3] Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB)
[4] Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind nach der Rechtsprechung Verbraucher im Sinne von § 13 BGB
[5] Stimmt der Verbraucher zu, können die Informationen auch auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. USB-Stick, CD-ROM, DVD, Speicherkarten, Festplatten von Computern und E-Mail) übermittelt werden
[6] Die in Art. 246 EGBGB normierten Informationspflichten betreffen alle Verbraucherverträge. Die in Art. 246a EGBGB normierten Informationspflichten betreffen Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.
Die Architektenkammern haben hierzu Musterinformationsschreiben veröffentlicht.
[7] Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV) sind Verträge, die bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist
[8] Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt
[9] Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB
[10] Widerrufsmuster gemäß Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. EGBGB
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